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EFD: MWST: Forstarbeiten unterliegen keiner Doppelbesteuerung

Bern (ots)

28. Mai 2003 (EFD) Die MWST-Belastung von
Forstarbeiten unterliegt keiner Doppelbesteuerung, da diese via 
Vorsteuerabzug vermieden wird: entweder durch den pauschalierten 
Abzug von 2,4 Prozent beim steuerpflichtigen Abnehmer oder durch den 
effektiven von 7,6 Prozent beim steuerpflichtigen Waldeigentümer. Zu 
diesem Schluss kommt der Bundesrat in seiner Antwort auf eine 
Einfache Anfrage von Nationalrat Ruedi Lustenberger (CVP/LU).
Nationalrat Lustenberger wollte in einer Einfachen Anfrage vom 21. 
März 2003 in Erfahrung bringen, ob der Bundesrat die 
Doppelbesteuerung von Forstarbeiten bei der Mehrwertsteuer (MWST) 
zumindest teilweise abzuschaffen gedenke.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort zunächst fest, dass der 
Forstwirt (Waldeigentümer) von der MWST-Pflicht befreit ist. Dadurch 
habe er keinen Anspruch auf Abzug der auf seinen Aufwendungen 
lastenden Vorsteuer. Die Produkte trügen somit eine 
Steuervorbelastung, welche die Preisgestaltung beeinflusse. Um diese 
so genannte "taxe occulte" zu vermeiden, werde dem steuerpflichtigen 
Abnehmer (Forstunternehmen) das Recht auf einen pauschalierten 
Vorsteuerabzug eingeräumt. In der Abrechnung mit der Eidg. 
Steuerverwaltung könne 2,4% des in Rechnung gestellten Betrags als 
Vorsteuer in Abzug gebracht werden, sofern der steuerpflichtige 
Abnehmer für seine steuerbare Geschäftstätigkeit Erzeugnisse der 
Forstwirtschaft bezogen hat.
Der nicht steuerpflichtige Waldeigentümer, so der Bundesrat weiter, 
habe aber auch die Möglichkeit, für die Steuerpflicht zu optieren, 
d.h. die erzielten Umsätze freiwillig zu versteuern. In diesem Fall 
sei er berechtigt, die effektiv angefallenen Vorsteuern von 7,6 
Prozent selbst in Abzug zu bringen. Auch sein steuerpflichtiger 
Abnehmer habe Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern das Holz für die 
Erzielung von steuerbaren Umsätzen benötigt werde.
Gemäss Bundesrat wird somit via Vorsteuerabzug die vermeintliche 
Doppelbesteuerung vermieden - entweder durch den pauschalierten 
Abzug von 2,4 Prozent beim steuerpflichtigen Abnehmer oder durch den 
effektiven von 7,6 Prozent beim Waldeigentümer, der für die 
Steuerpflicht optiert hat.
Auskunft: 
Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 325 77 40
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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