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EFD: MWST: Aufbau eines Konsultativorgans

Bern (ots)

28. Mai 2003 (EFD) Ein Konsultativorgan soll die
Weiterentwicklung und Umsetzung der Mehrwertsteuer (MWST) begleiten 
und verfolgen und dem Eidgenössischen Finanzdepartement regelmässig 
berichten. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu einer 
Interpellation von Nationalrat Hansueli Raggenbass (CVP/TG) 
schreibt, ist er bereit, dieses aus Vertretern der Bundesverwaltung, 
Wissenschaft, Wirtschaft und aus Steuerpraktikern zusammengesetzte 
Gremium unter klar definierten Auflagen zu schaffen.
Nationalrat Raggenbass hatte in einer Interpellation vom 19. März 
2003 wissen wollen, ob die Landesregierung bereit sei, ein 
Konsultativorgan einzusetzen, das Regelung und Umsetzung der MWST 
verfolgt und dem Eidg. Finanzdepartement regelmässig berichtet.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass dem Anliegen des 
Interpellanten grundsätzlich zugestimmt werden kann. Die MWST soll 
eine einfach umsetzbare Konsumsteuer sein, wozu ein aus Vertretern 
der Bundesverwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft und aus 
Steuerpraktikern zusammengesetztes Konsultativorgan Konstruktives 
beitragen könnte.
Was den Wirkungskreis eines Konsultativorgans betrifft, sind laut 
Bundesrat folgende Unterscheidungen vorzunehmen: Bei Erlassen sei 
dessen Mitwirkung unproblematisch. Sofern es nämlich um das vom 
Bundesrat zu erlassende Ausführungsrecht gehe, werde die Anhörung 
der interessierten Kreise gesetzlich vorgeschrieben. Hingegen seien 
bei Verwaltungsverordnungen, in denen die Eidg. Steuerverwaltung 
(ESTV) die MWST-Praxis festlegt, folgende Punkte zu beachten:
  • Das Konsultativorgan kann zu den geplanten Verwaltungs- verordnungen Stellung nehmen und insbesondere Empfehlungen abgeben. Der definitive Entscheid liegt jedoch in der Kompetenz der ESTV.
  • Die Anhörung des Konsultativorgans ist auf Verlautbarungen zu beschränken, mit denen die Praxis über die Erhebung der MWST festgelegt wird. Gegenstand der Konsultation können weder Einzelfälle noch interne Weisungen der ESTV bilden.
  • Die Einschaltung des Konsultativorgans soll nicht zu Verzögerungen beim Versand von Broschüren und Merkblättern im Anschluss an Gesetzes- oder Verordnungsänderungen führen.
  • Die Mitglieder des Konsultativorgans sollen gegenüber den Steuerzahlern und ihren Verbänden nicht in den Genuss eines Wissensvorsprungs gelangen, der ihnen einen Wettbewerbsvorteil verschafft.
Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen ist der Bundesrat 
bereit, bei der ESTV ein Konsultativorgan zu schaffen.
Auskunft: 
Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 325 77 40
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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