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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Nationalbankgold und Nationalbankgewinne an Bund und Kantone

Bern (ots)

20. Aug 2003 (EFD) Der Bundesrat hat heute Botschaft
und Bundesbeschluss über die Verwendung von 1'300 Tonnen 
Nationalbankgold ans Parlament verabschiedet. Gemäss Vorschlag des 
Bundesrats soll dieses für geldpolitische Zwecke nicht mehr 
benötigte Vermögen in seiner Substanz erhalten und durch einen Fonds 
bewirtschaftet werden. Die Erträge sollen während 30 Jahren zu einem 
Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone 
ausgeschüttet werden. Gleichzeitig hat der Bundesrat auch die 
Stellungnahme zur Initiative "Nationalbankgewinne für die AHV" ans 
Parlament überwiesen. Diese Initiative sieht vor, die 
Nationalbankgewinne künftig an den AHV-Fonds auszuschütten. 
Vorbehalten bliebe 1 Milliarde Franken jährlich für die Kantone. Die 
Initiative wird zur Ablehnung empfohlen.
Bereits am 29. Januar 2003 hat der Bundesrat Grundsatzentscheide zur 
Verwendung der von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) nicht mehr 
benötigten Aktiven im Gegenwert von 1'300 Tonnen Gold ("freie 
Aktiven") sowie zur Volksinitiative "Nationalbankgewinne für die 
AHV" getroffen und das Eidg. Finanzdepartement EFD beauftragt, bis 
im Sommer eine Botschaft zu diesen Geschäften auszuarbeiten.
Mit der nun vorliegenden Botschaft unterbreitet der Bundesrat dem 
Parlament zwei separate Vorlagen: einen Entwurf für eine 
Verfassungsgrundlage zur Verwendung von 1'300 Tonnen 
Nationalbankgold sowie die Stellungnahme zur Volksinitiative 
"Nationalbankgewinne für die AHV". Die beiden Vorlagen stellen 
eigenständige Vorschläge dar. Sie können unabhängig voneinander 
angenommen oder abgelehnt werden. Da sich beide jedoch im weitesten 
Sinne mit der Verwendung von Nationalbankvermögen befassen, hat der 
Bundesrat beschlossen, sie dem Parlament in einer einzigen Botschaft 
mit zwei separaten Bundesbeschlüssen zu unterbreiten.
Substanzerhaltung - Erträge 30 Jahre lang an Bund und Kantone
Die Vorlage zur Verwendung von 1'300 Tonnen Nationalbankgold befasst 
sich mit Goldreserven, welche seit Anfang der 70er Jahre bis Mitte 
2000 bei der SNB aufgrund rechtlicher Vorschriften immobilisiert 
waren. Infolge der Aufhebung der rechtlichen Goldbindung des 
Frankens auf den 1. Mai 2000 können nun 1300 Tonnen Gold verkauft 
und für andere öffentliche Zwecke eingesetzt werden. Die aus dem 
Verkauf entstandenen freien Aktiven sollen in ihrer Substanz real 
erhalten bleiben. Eine Verfassungsgrundlage für die 
Substanzerhaltung ist notwendig, weil der geltende Artikel 99 Absatz 
4 BV die Ausschüttung der Nationalbankgewinne an Kantone und Bund 
vorsieht. Mit einer solchen Ausschüttung ist naturgemäss verbunden, 
dass die Empfänger über die Mittel uneingeschränkt verfügen können. 
Tritt nun die Auflage der Substanzerhaltung hinzu, ist diese 
umfassende Dispositionsmöglichkeit nicht mehr gegeben.
Bereits 840 Tonnen Gold verkauft
Bis Ende Juli 2003 hat die SNB 840 der 1300 Tonnen Gold verkauft. 
Aus den Goldverkäufen hat sie bisher einen Erlös von 12,7 Milliarden 
Franken erzielt; der durchschnittliche Goldverkaufspreis betrug rund 
15'200 Fr./kg.
Um Interessenskonflikte zwischen der Führung der Geld- und 
Währungspolitik einerseits und der Vermögensverwaltung andererseits 
zu vermeiden, soll das Vermögen durch einen Fonds ausserhalb der SNB 
bewirtschaftet werden. Die realen Vermögenserträge sollen zu einem 
Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone fliessen. 
Der Verwendungsvorschlag ist auf dreissig Jahre befristet. Wird 
keine Weiterführung beschlossen, wird das Vermögen nach Ablauf 
dieser Frist zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an 
die Kantone verteilt.
Mit diesem Vorschlag übernimmt der Bundesrat bei der Verteilung der 
Vermögenserträge die bereits für die Verteilung der 
Nationalbankgewinne geltende Regel. Indem die Erträge in die 
ordentlichen Budgets von Bund und Kantonen fliessen, werden 
finanzpolitisch problematische Zweckbindungen vermieden. Aus 
wirtschaftlicher Sicht ist es am Sinnvollsten, die Erträge aus den 
freien Aktiven ohne Zweckbindung zur Finanzierung bestehender 
Aufgaben heranzuziehen. Beim Verzicht auf die Finanzierung von 
zusätzlichen Aufgaben wird so ein Beitrag zum Schuldenabbau oder zu 
Steuersenkungen geleistet.
Haupt- und Zusatzvereinbarung über die Gewinnausschüttung
Die Gewinnausschüttungsvereinbarung von EFD und SNB vom 5. April 
2002 legt eine jährliche Ausschüttung von 2,5 Mrd. Franken an Bund 
und Kantone fest. Diese Hauptvereinbarung vom April 2002 hat die 
laufenden Nationalbankgewinne und den Abbau überschüssiger 
Rückstellungen zum Inhalt.
Mittels einer zusätzlichen Gewinnausschüttungsvereinbarung haben EFD 
und SNB am 12. Juni dieses Jahres festgelegt, dass ab Frühling 2004 
bis zum Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage die Erträge aus den 
freien Aktiven zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an 
die Kantone ausgeschüttet werden. Der jährliche Ausschüttungsbetrag 
wird mit fortschreitenden Goldverkäufen - und gestützt auf die 
Annahmen eines durchschnittlichen Goldpreises von 15'000 Fr./kg und 
einer jährlichen Nominalrendite von 2.5 % - von 300 Mio. Franken im 
Jahr 2004 auf 500 Mio. ab 2006 ansteigen.
Die Ertragsprognosen für diese Zusatzvereinbarung werden 
gleichzeitig mit den Prognosen der Hauptvereinbarung im Jahr 2007 
einer Überprüfung unterzogen. Zudem finden die im Rahmen der 
Hauptvereinbarung festgelegten Ober- und Untergrenzen für den 
Bestand an Rückstellungen der SNB auch für die Zusatzvereinbarung 
Anwendung: Sobald die Rückstellungen um mehr als 10 Mrd. Franken von 
ihrer angestrebten Entwicklung abweichen, sind Anpassungen bei der 
Gewinnausschüttung notwendig.
Bundesrat empfiehlt Volksinitiative zur Ablehnung
Während sich die Verwendung der freien Aktiven auf 
Nationalbankvermögen bezieht, welches in der Vergangenheit 
entstanden und nun einmalig infolge einer Anpassung des 
Währungsrechts verteilt werden kann, beschäftigt sich die am 9. 
Oktober 2002 eingereichte Volksinitiative "Nationalbankgewinne für 
die AHV" mit den künftigen und periodisch anfallenden 
Nationalbankerträgen. Die Initiative schlägt eine Änderung des 
geltenden Verteilschlüssels in Artikel 99 Absatz 4 der 
Bundesverfassung vor, wonach die Nationalbankgewinne zu einem 
Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone 
ausgeschüttet werden. Gemäss Initiative sollen diese 
Nationalbankgewinne künftig an den AHV-Fonds ausgeschüttet werden. 
Vorbehalten bleibt die Überweisung von 1 Milliarde Franken pro Jahr 
an die Kantone. Die Initiative möchte mit dieser Änderung des 
Gewinnverteilschlüssels einen Beitrag an die Sicherstellung der 
Finanzierung der AHV leisten. Diese ist auch gemäss Bundesrat ein 
vordringliches Problem, das jedoch nicht mit der Zuwendung eines 
Teils der Goldvermögenserträge gelöst werden kann.
Der Bundesrat empfiehlt dem Parlament die Ablehnung der Initiative 
aus zwei Gründen: Erstens, weil sie die von den Initianten 
gewünschte Wirkung nicht erreichen kann und zweitens, weil sie die 
SNB unter starken politischen Einfluss bringen könnte.
Zum ersten Punkt: Auch wenn die Initiative in Kraft träte, könnte 
dadurch eine Mehrwertsteuererhöhung zu Gunsten der AHV höchstens 
verschoben werden - und das um einige wenige Jahre. Eine 
langfristige Sanierung der AHV wäre mit der Initiative nicht zu 
erreichen, insbesondere weil ab 2013 - und je nach 
Ertragsentwicklung schon früher - die Gewinnausschüttung der SNB nur 
noch etwa in der Grössenordnung einer Milliarde liegen wird. Eine 
Milliarde wird aber von den Initianten für die Kantone vorgesehen, 
so dass für die AHV nichts übrig bliebe.
Zum zweiten Punkt: Die Initiative könnte mit der Verankerung eines 
Finanzierungsziels für die AHV im verfassungsrechtlichen 
Notenbankartikel die Glaubwürdigkeit der SNB in Frage stellen und 
eine Abhängigkeit von der Politik schaffen. Gerade weil die 
Initiative von unrealistischen Gewinnschätzungen ausgeht, besteht 
nämlich insbesondere die Gefahr, dass nach einer Annahme der 
Initiative massiver politischer Druck auf die SNB ausgeübt wird, 
ihre Ausschüttungen zu Gunsten der AHV zu erhöhen. Dies würde im 
Widerspruch zur verfassungsmässigen Notenbankunabhängigkeit stehen.
Auskunft: 
Marianne Widmer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel 031 322 54 31
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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