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EFD: BZ Bank AG - Kein Anlass zur Gewährsprüfung im Fall Martin Ebner

Bern (ots)

26. Nov 2003 (EFD) Die Eidgenössische Bankenkommission
EBK sieht keinen Anlass, Martin Ebner die Gewähr in seiner 
Eigenschaft als Aktionär und leitendes Organ der BZ Bank AG 
abzusprechen - weder aufgrund seiner Geschäftstätigkeit als Bankier 
noch aufgrund seines Wirkens in der Vergangenheit als treibende 
Kraft bei von der EBK nicht beaufsichtigten 
Investmentgesellschaften. Dies hält der Bundesrat in seiner Antwort 
auf eine Interpellation der Sozialdemokratischen Fraktion vom 17. 
September 2003 fest.
Die EBK hat laut Bundesrat u. a. den Auftrag, die dauernde 
Einhaltung der banken- und börsenrechtlichen Bestimmungen durch die 
unterstellten Institute zu überprüfen. Erhält die EBK von 
Verletzungen des Banken- oder Börsengesetzes oder sonstigen 
Missständen in ihrem Verantwortlichkeitsbereich Kenntnis, so erlässt 
sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur 
Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen.
Eine formelle Überprüfung der Aktionärsgewähr Martin Ebners infolge 
der im Mai 2003 erfolgten Übernahe einer direkten qualifizierten 
Beteiligung an der BZ Bank AG hat die EBK nicht vorgenommen, da dazu 
kein Anlass bestand. Ebner, so der Bundesrat weiter, habe sich immer 
an die von ihm persönlich eingegangene Verpflichtung gehalten, dass 
Gläubigern und Anlegern der Bank aus den Problemen der Gruppe kein 
Schaden erwachsen werde und keine Transaktionen mit nahestehenden 
Gesellschaften oder Personen zum Nachteil der Bank getätigt würden. 
Nicht auf gesetzes- oder sittenwidriges Verhalten zurückzuführende 
unternehmerische Misserfolge ausserhalb der Bankentätigkeit seien 
kein ausreichender Grund, einer Person die fachliche oder 
charakterliche Gewähr für die Übernahme einer verantwortlichen 
Funktion bei einem Bankinstitut abzusprechen.
Wie der Bundesrat weiter ausführt, hat die EBK im Jahre 2002 im 
Zusammenhang mit Verkäufen von Titeln der Firma Pirelli das 
Verhalten Ebners überprüft. Die EBK sei dabei zum Schluss gekommen, 
es liege kein missbräuchliches Marktverhalten vor, das eine 
aufsichtsrechtliche Sanktion nach sich ziehen würde. Im September 
2003 endete das Strafverfahren gegen Ebner wegen Insidergeschäften 
mit Pirelli-Titeln mit einem Freispruch, da kein unzulässiges 
Handeln von Seiten Ebners festzustellen war. Dieses Urteil ist nun 
auch rechtskräftig.
Der Bundesrat hält zudem fest, dass die von ihm eingesetzte 
Expertenkommission unter der Leitung von Professor Peter Forstmoser 
im Rahmen der Totalrevision des Anlagefondsgesetzes vorgeschlagen 
hat, sämtliche Formen der kollektiven Kapitalanlage, also auch 
Anlageinstrumente wie Beteiligungsgesellschaften, der Aufsicht der 
EBK zu unterstellen. Zudem überprüfe eine Expertenkommission unter 
der Leitung von Professor Ulrich Zimmerli im Rahmen der Schaffung 
einer integrierten Finanzmarktaufsichtsbehörde die Erweiterung und 
Verstärkung des Sanktionenkataloges der Finanzmarktaufsicht.
Auskunft: Tanja Kocher, Eidg. Bankenkommission, Tel. 031 323 08 57
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
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