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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Nachrichtenlose Vermögenswerte: Expertenkommisson hat ihren Bericht dem Eidgenössischen Finanzdepartement übergeben

Bern (ots)

06. Jul 2004 (EFD) Die Expertenkommission unter dem
Vorsitz von Professor Luc Thévenoz hat ihren Bericht sowie den 
Entwurf zu einem Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte 
dem EFD abgeliefert. Nachdem die Vernehmlassung zu einem früheren 
Vorentwurf kontrovers ausgefallen war, wurde das EFD vom Bundesrat 
mit der Einsetzung einer Expertenkommission beauftragt. Deren 
Gesetzesvorschlag definiert die Rahmenbedingungen für die 
Selbstregulierung. Das EFD wird den Bericht nun analysieren. Der 
Entscheid über das weitere Vorgehen liegt beim Bundesrat.
Gemäss Vorschlag der Expertenkommission sollen dem neuen Gesetz 
folgende Finanzintermediäre unterstellt werden: Banken; 
Effektenhändler; Fondsleitungen, soweit sie selbst Vermögen 
verwalten; Versicherungseinrichtungen, jedoch nur in Bezug auf 
kapitalbildende Lebensversicherungen; die Schweizerische Post, 
soweit sie Finanzdienstleistungen erbringt. Die unabhängigen 
Vermögensverwalter werden dem Gesetz nur teilweise unterstellt. Der 
Gesetzesentwurf ermächtigt ferner jeden anderen Depositär, dem im 
Rahmen seiner Berufstätigkeit fremde Vermögenswerte anvertraut 
wurden (Rechtsanwalt, Notar, Treuhänder) und dem es nicht gelingt, 
sie der anspruchsberechtigten Person zurückzugeben, sich von seinen 
Verpflichtungen zu befreien. Er kann dies tun, indem er die 
Vermögenswerte einem dem Gesetz unterstellten Finanzintermediär 
übergibt, sofern dieser zustimmt.
Der Entwurf legt im Grundsatz die Massnahmen fest, die von den 
unterstellungspflichtigen Finanzintermediären ergriffen werden 
müssen, um den Kontakt mit ihren Kunden aufrechtzuerhalten oder 
wiederherzustellen. Waren die Nachforschungen erfolglos, müssen die 
Vermögenswerte als nachrichtenlos markiert und der zuständigen 
Nachrichtenstelle gemeldet werden. Diese nennt den legitimierten 
Rechtsinhabern den Finanzintermediär, bei dem sie ihre Ansprüche 
geltend machen können. Für jede Kategorie von Finanzintermediären 
soll eine Nachrichtenstelle entstehen, wobei auch die Möglichkeit 
zum Anschluss an eine andere Nachrichtenstelle gegeben ist. Die 
Nachrichtenstellen werden von den Branchenverbänden errichtet und 
sind untereinander zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Schliesslich sieht der Entwurf die Verjährung der nachrichtenlosen 
Vermögenswerte 30 Jahre nach dem Kontaktabbruch vor. Der 
Finanzintermediär liefert die nachrichtenlosen Vermögenswerte dem 
Bund ab, der die Hälfte an die Kantone weiterleitet. Der 
Gesetzesentwurf gibt der Selbstregulierung viel Raum. Er trägt zudem 
den bisherigen Erfahrungen und den im Bankensektor geltenden 
Richtlinien Rechnung.
Neuerungen gegenüber der Vernehmlassungsvorlage
Der Entwurf der Expertenkommission unterscheidet sich von der 
Vernehmlassungsvorlage vor allem in folgenden Punkten: Es werden 
Rahmenbedingungen für die Selbstregulierung definiert; der 
personelle Geltungsbereich des Gesetzes wird erweitert; es gibt 
einzelne Sondervorschriften für die Versicherungsbranche; die 
Kantone sollen am Liquidationserlös beteiligt sein; auf eine 
staatliche Nachrichtenstelle wird verzichtet; es wird die 
Möglichkeit zur Kollektivverwaltung nachrichtenloser Vermögenswerte 
geschaffen; es bestehen einzelne Sondernormen für Vermögenswerte von 
geringem Wert; der Verfall nachrichtenloser Vermögenswerte erfolgt 
nach 30 (statt 50) Jahren.
Die wichtigsten Daten:
1997: Der Bundesrat beauftragt die Verwaltung mit der Vorbereitung 
eines Vernehmlassungsentwurfs über nachrichtenlose Vermögenswerte.
Sommer 2000: Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement 
(EJPD) sowie das EFD führen gemeinsam die Vernehmlassung über einen 
Vorentwurf für ein Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte 
durch.
15. Mai 2002: Veröffentlichung der Vernehmlassungsergebnisse.
1. Juli 2002: Angesichts der Kontroversen, die der Entwurf auslöst, 
beauftragt der Bundesrat das EFD mit der Ernennung einer kleinen 
Expertenkommission. Das Gesetz soll die Voraussetzungen für die 
Errichtung der Selbstregulierung festlegen.
Ende 2003: Da die erforderlichen Arbeiten und Analysen mehr Zeit in 
Anspruch nehmen als geplant, werden Publikation von Bericht und 
Gesetzesentwurf auf das zweite Halbjahr 2004 verschoben.
Auskunft für Medienschaffende:
Professor Luc Thévenoz, Universität Genf, Tel. 022 379 86 54
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
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