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EFD: Neue Finanzordnung: Das heutige Steuersystem wird weitergeführt

Bern (ots)

22. Okt 2004 (EFD) Mehr als 60 Prozent der Einnahmen
des Bundes entfallen auf die direkte Bundessteuer und die 
Mehrwertsteuer. Der Bund kann die beiden Steuern noch bis Ende 2006 
erheben. Soll der Bund seine ihm übertragenen Aufgaben weiterhin 
erfüllen, kann er auf diese Einnahmen nicht verzichten. Deshalb 
werden Volk und Stände am 28. November 2004 über eine neue 
Finanzordnung abstimmen. Bundesrat Hans-Rudolf Merz hat heute die 
Vorlage vorgestellt.
In der Bundesverfassung wird dem Bund das Recht eingeräumt, eine 
direkte Bundessteuer und eine Mehrwertsteuer zu erheben. Die beiden 
Steuern sind die wichtigsten Einnahmenquellen des Bundes. Im 
vergangenen Jahr entfielen bei Gesamteinnahmen von 47,2 Milliarden 
über 60 Prozent auf die direkte Bundessteuer (12,4 Mrd) und die 
Mehrwertsteuer (17,2 Mrd).
Befristung bis 2020
Die Kompetenz des Bundes zur Erhebung der direkten Bundessteuer und 
der Mehrwertsteuer läuft Ende 2006 aus. Der Bund ist auf diese 
Einnahmen angewiesen, um die Finanzierung seiner Aufgaben 
langfristig zu sichern. Seine Aufgaben sind weitgehend unbefristet 
und können bei einem Verzicht auf eine Weiterführung der beiden 
Steuern nicht einfach gestrichen werden. Mit der neuen Finanzordnung 
soll deshalb das Recht des Bundes, eine direkte Bundessteuer und 
eine Mehrwertsteuer zu erheben, um 14 Jahre verlängert werden. Damit 
kann der Bund bis 2020 über seine Haupteinnahmequellen verfügen.
Höchstsätze in der Verfassung
Die beiden Steuern werden auch in der neuen Finanzordnung in ihrer 
Höhe begrenzt. Höchstsätze tragen dazu bei, dass die Steuerbelastung 
moderat bleibt, was wiederum die Attraktivität des 
Wirtschaftsstandortes Schweiz erhöht. Bei der Mehrwertsteuer wird am 
heute gültigen Maximalsatz von 7,6 Prozent festgehalten. Neben einem 
Normalsatz und einem reduzierten Satz wird wie bisher die 
Möglichkeit bestehen, einen Sondersatz für Beherbergungsleistungen 
festzulegen. Bei der direkten Bundessteuer wurden im Rahmen der 
Unternehmenssteuerreform 1997 auf Gesetzesstufe die Kapitalsteuer 
abgeschafft und der Höchstsatz der Gewinnsteuer von 9,8 auf 8,5 
Prozent reduziert. Diese Änderungen werden nun auch in der 
Verfassung festgeschrieben.
Das Mehrwertsteuergesetz ersetzt Übergangsbestimmungen
Die zahlreichen Übergangsbestimmungen zur Mehrwertsteuer, die beim 
Wechsel von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer nötig waren, 
werden aufgehoben. Mit der Inkraftsetzung des Mehrwertsteuergesetzes 
auf Beginn des Jahres 2001 sind diese Bestimmungen überflüssig 
geworden. Eine weitere Änderung bei den Übergangsbestimmungen 
betrifft den für die Entlastung unterer Einkommensschichten 
vorgesehenen Teil des Mehrwertsteuerertrags. Seit der Einführung der 
Mehrwertsteuer werden diese Mittel für die Prämienverbilligung in 
der Krankenversicherung eingesetzt. Bundesrat und Parlament möchten 
an diesem Verwendungszweck festhalten und ihn definitiv in der 
Verfassung verankern.
Eine schlanke Vorlage
Bei der neuen Finanzordnung wird im Wesentlichen die heutige 
Regelung weitergeführt. Im Zentrum steht, dass der Bund die direkte 
Bundessteuer und die Mehrwertsteuer auch über das Jahr 2006 hinaus 
erheben darf. Weitergehende Reformen des Steuersystems wird der 
Bundesrat in separaten Vorlagen unterbreiten. Solche Reformen 
erfordern nicht in jedem Fall eine Regelung auf Verfassungsstufe. In 
den Bereichen der Familienbesteuerung und der 
Unternehmensbesteuerung beispielsweise können diese auch mit einer 
Gesetzesänderung im Rahmen der geltenden Verfassung durchgeführt 
werden. Nicht zuletzt wird mit der Vorlage zur neuen Finanzordnung 
auch den jüngsten Volksentscheiden über eine Energiesteuer Rechnung 
getragen und darauf verzichtet, ein Steuersystem mit ökologischen 
Anreizen vorzuschlagen.
Auskunft für Medienschaffende:
Peter Saurer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 09
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
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CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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