Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Bern (ots)
17. Nov 2004 (EFD) Die bisherige Steuerpraxis gegenüber Mitarbeiterbeteiligungen steht vor einer Veränderung. Neu sieht der Bundesrat die Besteuerung geldwerter Leistungen aus nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen erst im Ausübungszeitpunkt vor. Für die übrigen Mitarbeiterbeteiligungen hingegen (frei verfügbare und gesperrte Mitarbeiteraktien sowie frei verfügbare Mitarbeiteroptionen) wird die Besteuerung im Zeitpunkt des Erwerbs beibehalten. Die steuerliche Attraktivität der getroffenen Regelungen umfasst namentlich zwei Komponenten: die Reduktion des Verkehrswerts gesperrter Mitarbeiteraktien mit einem Einschlag von jährlich sechs Prozent bis zu maximal zehn Jahren und die Verminderung der Steuerbemessung bei den Mitarbeiteroptionen pro Sperrjahr um zehn Prozent, höchstens aber um 50 Prozent. Diese beiden Einschränkungen der Bemessungsgrundlage betreffen nicht nur die direkte Bundessteuer, sie sollen auch ins Steuerharmonisierungsgesetz aufgenommen werden. Der Bundesrat hat heute einen entsprechenden Gesetzesentwurf samt Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Mitarbeiterbeteiligungen haben als Salärbestandteil stark an Bedeutung zugenommen. Die Gesetzesvorlage bezweckt, die Besteuerung der daraus erzielten geldwerten Vorteile auf eine klare rechtliche Grundlage zu stellen. Die geldwerten Vorteile entsprechen dem Verkehrswert der Mitarbeiterbeteiligungen, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis. Je nach Mitarbeiterbeteiligungstyp gelten unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte:
Mitarbeiteraktien
Sowohl die frei verfügbaren wie auch die gesperrten Mitarbeiteraktien werden im Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Wegen der mangelnden Verfügbarkeit gesperrter Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert der Aktien mit einem Einschlag von jährlich sechs Prozent während maximal zehn Jahren reduziert. Diese für die Bemessungsgrundlage relevante Einschränkung gilt nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern ist auch in den Kantonen via Steuerharmonisierungsgesetz anzuwenden.
Mitarbeiteroptionen
Bei börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar- oder ausübbar sind, wird der erzielte geldwerte Vorteil im Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Hingegen sollen die nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen neu zum Zeitpunkt der Ausübung der Besteuerung unterliegen. Dadurch müssen diese nicht mehr nach komplizierten finanzmathematischen Formeln bewertet werden. Der bei der Optionsausübung erzielte geldwerte Vorteil soll für die Steuerbemessung pro Sperrjahr um zehn Prozent, höchstens aber um 50 Prozent vermindert werden. Diese Freistellung betrifft nicht nur die direkte Bundessteuer, sondern auch die Kantone via Steuerharmonisierungsgesetz.
Erweiterte Quellenbesteuerung
Die Besitzer von nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen können zwischen Zuteilung und Ausübung in verschiedenen Ländern wohnhaft und tätig sein. War der Begünstigte während eines Teils dieser Zeit in der Schweiz wohnhaft, so kommt unserem Land ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht auf dem geldwerten Vorteil zu. Sofern er im Ausübungszeitpunkt im Ausland lebt, hat das schweizerische Unternehmen die anteilsmässigen Steuern abzuliefern (sog. Quellenbesteuerung). Im Einklang mit den OECD- Empfehlungen entspricht dieser Anteil der Dauer der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit der Mitarbeitenden gemessen an der gesamten Zeitspanne zwischen Optionszuteilung und Entstehen des Ausübungsrechts. Für die direkte Bundessteuer haben die Unternehmen eine Quellensteuer von 11,5 Prozent abzuliefern. Wegen der Tarifautonomie können die Kantone über die Satzhöhe für die erweiterte Quellensteuer frei befinden. Mit der Ausrichtung auf das anteilsmässige Besteuerungsrecht gibt die Schweiz ihre bisherige, unbefriedigende Praxis der vollständigen Besteuerung oder Nicht- Besteuerung auf.
Standortpolitische und finanzielle Auswirkungen
Die vorgesehenen Regelungen sind der Standortattraktivität der Schweiz förderlich. Dies betrifft insbesondere die Freistellung der geldwerten Leistung bei Ausübung der nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen. Dadurch entfallen für Mitarbeitende künftig Steuern auf einem geldwerten Vorteil, den sie wegen eines späteren Kurszerfalls der Aktien gar nicht realisieren können. Zudem werden mit dem Gesetzesvorschlag junge Unternehmen, so sogenannte Start-ups, den etablierten Firmen gleichgestellt. Personell ist für kantonale Steuerverwaltungen mit einer Entlastung bei den Bewertungen und Begutachtungen der Mitarbeiterbeteiligungspläne zu rechnen. Gerade in Zeiten, wo unternehmerische Entscheide rasch gefällt werden, kann eine speditive, rechtsverbindliche Auskunft durch die Behörden ebenfalls zur Standortattraktivität beitragen. Mangels statistischer Erhebungen sind die finanziellen Auswirkungen nicht absehbar.
Auskunft für Medienschaffende: Peter Stebler, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 322 74 07
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