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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Übergang zur Individualbesteuerung setzt langen Zeithorizont voraus

Bern (ots)

03. Dez 2004 (EFD) Der Wechsel zu einem
Individualbesteuerungssystem ist unabhängig von der konkreten 
Ausgestaltung kurzfristig nicht realisierbar. Administrative und 
steuersystematische Gründe sind ausschlaggebend dafür, dass ein 
solcher Wechsel nur vollzogen werden kann, wenn er 
gesamtschweizerisch für sämtliche Steuerhoheiten auf den gleichen 
Zeitpunkt hin umgesetzt würde. Für die veranlagenden Steuerbehörden 
ergäbe sich bei einer Einführung der Individualbesteuerung ein 
Mehraufwand von 30 bis 50 Prozent. Zu diesen Befunden kommt die 
Studie einer gemischten Arbeitsgruppe, die auf ein Postulat von 
Ständerat Hans Lauri (SVP/BE) zurückgeht, von welcher der Bundesrat 
heute Kenntnis genommen hat.
Am 2. Oktober 2002 hatte Lauri ein Postulat eingereicht, in dem vom 
Bundesrat ein Bericht über die Möglichkeit zur Einführung der 
Individualbesteuerung auf der Stufe Bund und Kantone verlangt wird. 
Die von der Eidg. Steuerverwaltung eingesetzte Arbeitsgruppe setzte 
sich aus Vertretern des eigenen Amts, aus kantonalen 
Steuerverwaltern sowie aus je einer Vertretung der Konferenz der 
kantonalen Finanzdirektoren, der städtischen Steuerkonferenz und der 
Wissenschaft zusammen.
Die Arbeitsgruppe hat der Studie folgende finanzpolitischen und 
rechtlichen Rahmenbedingungen zu Grunde gelegt: Analog zu den 
Mindererträgen beim abgelehnten Steuerpaket galt für die zu 
erarbeitenden Modelle die Vorgabe, dass die mit einem Systemwechsel 
verbundenen Mindererträge bei der direkten Bundessteuer 1,5 
Milliarden Franken nicht übersteigen sollen. Zweitens verlangt das 
Verfassungsrecht, dass ein verheiratetes Ehepaar nicht mehr Steuern 
bezahlen soll als ein Konkubinatspaar mit gleichem Einkommen. 
Drittens hat gemäss Bundesgericht die Steuerbelastung eines Ehepaars 
geringer auszufallen als diejenige einer alleinstehenden Person mit 
einem Einkommen in gleicher Höhe. Und schliesslich sind Ehepaare mit 
Kindern milder zu besteuern als Ehepaare ohne Kinder.
Vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Belastungsrelationen war die 
Anwendung der reinen Individualbesteuerung von vorne herein 
illusorisch. Die Arbeitsgruppe hat daher insgesamt drei Modelle 
genauer unter die Lupe genommen, zwei Modelle der modifizierten 
Individualbesteuerung - d.h. mit bestimmten Korrektiven - sowie ein 
Modell, das sich an die reine Individualbesteuerung anlehnt :
Modell 1: konsequente Individualbesteuerung mit Zuordnung nach den 
zivilrechtlichen Verhältnissen
Modell 2: Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung 
unterteilt nach zwei Untervarianten bei der Deklaration (1)
Modell 3: Veranlagungswahlrecht für Ehepaare (Wahl zwischen 
Zusammenveranlagung mit Teilsplitting oder Individualbesteuerung, 
die den Regeln der Besteuerung von Alleinstehenden folgt)
Geltungsbereich und Zuweisung der Steuerfaktoren
Modell 1 und 2 gelten für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich 
ungetrennter Ehe leben sowie für Konkubinatspaare mit gemeinsamen 
Kindern im gemeinsamen Haushalt. Gleichgeschlechtliche Paare mit 
gemeinsamem Haushalt werden den Ehegatten gleichgestellt, sobald das 
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft 
gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft getreten ist und die Partner 
registriert sind. Modell 3 soll nach Vorgabe der Arbeitsgruppe nur 
für Ehepaare gelten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter 
Ehe leben, sowie für eingetragene Partnerschaften 
gleichgeschlechtlicher Paare , sofern diese in gemeinsamem Haushalt 
leben. Konkubinatspaaren soll hingegen kein Wahlrecht zukommen. 
Haben sich die Ehegatten für die Individualbesteuerung 
ausgesprochen, gilt diese Veranlagungsart sowohl für die direkte 
Bundessteuer wie auch für die Kantons- und Gemeindesteuern.
Für die Zuweisung der Steuerfaktoren ist beim Modell 1 praktisch 
eine güterrechtliche Auseinandersetzung erforderlich. Beim Modell 2 
hingegen hat jeder Ehegatte zwingend die Vermögenswerte im 
Privatvermögen und die daraus fliessenden Erträge sowie die privaten 
Schuldzinsen und Schulden je zur Hälfte zu versteuern - allerdings 
nicht in Bezug auf die einzelnen Vermögenswerte, sondern auf das 
Total dieser Werte bzw. der daraus einfliessenden Einkünfte. Für die 
Steuerzahler dürfte daher die Individualbesteuerung mit teilweise 
pauschaler Zuordnung anwendungsfreundlicher sein als die konsequente 
Individualbesteuerung.
Bei Modell 3 kann das Veranlagungswahlrecht nur gemeinsam durch 
übereinstimmende Willenserklärung ausgeübt werden. Der einseitige 
Antrag eines Ehegatten auf die Individualbesteuerung hat demnach 
keine Wirkung. Wählen die Ehegatten die Individualbesteuerung, wird 
jeder wie ein Alleinstehender veranlagt. Wie viele Ehepaare sich bei 
diesem Modell für die Zusammenveranlagung und wie viele für die 
Individualbesteuerung entscheiden würden, ist nur schwer 
abschätzbar. In Deutschland, das ein allerdings nur beschränkt 
vergleichbares Wahlrecht kennt, waren es 1998 bloss zwei Prozent der 
Ehepaare, die sich für die Individualbesteuerung entschieden. In der 
Schweiz würden gemäss den statistischen Unterlagen zur direkten 
Bundessteuer schätzungsweise fünf Prozent der Ehegatten für die 
Individualbesteuerung optieren.
Auswirkungen auf die Verwaltung und die Volkswirtschaft
Die Einführung der Individualbesteuerung würde das heutige System 
der Familienbesteuerung grundlegend ändern. Ein solcher Wechsel 
liesse sich nur gesamtschweizerisch und auf den gleichen Zeitpunkt 
hin bewerkstelligen. Denn eine unterschiedliche Regelung auf der 
Stufe Bund und Kantone wäre veranlagungstechnisch nicht zu 
bewältigen und würde auch hinsichtlich der interkantonalen 
Steuerausscheidung zu Problemen führen. Der Mehraufwand für die 
kantonalen Steuerverwaltungen lässt sich wie folgt beziffern: Zirka 
1,6 Millionen mehr Steuererklärungen und zirka 1 Million zusätzliche 
Wertschriftenverzeichnisse. Zudem müssten - vom Modell 3 abgesehen - 
die Veranlagungen der Ehegatten miteinander koordiniert werden, was 
zu einem personellen Mehraufwand führen würde. Dazu kommen 
Aufwendungen für die Anpassungen der notwendigen Software, der 
Stammdaten für die Reorganisation der Adress- und Aktenverwaltung, 
des Versands sowie des Inkasso- und Mahnwesens.
Ingesamt schätzen die Kantone den administrativen und personellen 
Mehraufwand gegenüber der Zusammenveranlagung auf 30 bis 50 Prozent. 
Generell bleibt festzuhalten, dass sich bei Einführung eines 
Veranlagungswahlrechts für Ehepaare gemäss Modell 3 die Auswirkungen 
auf den administrativen Aufwand der Kantone weniger genau abschätzen 
lassen. Auch in diesem Fall entstünde ein gewisser Mehraufwand für 
Kontrolle und Koordination - wenn auch aufgrund der gemachten 
Erfahrungen in Deutschland von eher untergeordneter Bedeutung.
Bei den volkswirtschaftlichen Auswirkungen beschränkt sich die 
Arbeitsgruppe auf summarische Feststellungen. Wegen sinkender 
Grenzsteuersätze wird bei einer reinen Individualbesteuerung die 
Erwerbstätigkeit für Zweitverdiener attraktiv. Dadurch fällt das 
Bruttoinlandprodukt (BIP) grösser und die Steuerbasis breiter aus 
als bei der Zusammenveranlagung. Infolge der weiter oben genannten, 
verfassungsrechtlich notwendigen Korrektive schwächen sich bei der 
modifizierten Individualbesteuerung die positiven Effekte des 
Systemwechsels auf Arbeitsmarkt und BIP allerdings ab.
Kasten:
Der gesellschaftliche Wandel in der Schweiz
Die demographischen Veränderungen in den vergangenen Jahrzehnten 
sind bemerkenswert. So nahm die Zahl der Familienhaushalte auf rund 
zwei Drittel ab, während diejenige der Einpersonenhaushalte auf 
einen Drittel anstieg. Die Ehe ist jedoch weiterhin in rund 80 
Prozent der Fälle die vorherrschende Lebensform der Familie, sei 
dies mit oder ohne Kinder. Mit diesem Wandel der Lebensform ging 
auch eine Veränderung der sozioökonomischen Bedingungen einher: Vor 
30 Jahren waren noch 70 Prozent aller Familienhaushalte traditionell 
als Einverdienerehe organisiert. Heute sind es noch knapp 50 
Prozent. Die Erwerbsquote verheirateter Frauen mit Kindern stieg 
deutlich an. Grund dafür ist zum einen die ökonomische 
Notwendigkeit, zum andern ein gewandeltes Rollenverständnis der 
Ehepaare. Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind diesen 
Veränderungen bisher jedoch nur bedingt gefolgt.
(1) Die eine Untervariante sieht zwei Steuererklärungen mit einem 
gemeinsamen Einlageblatt für privates Vermögen und private 
Vermögenserträge vor. Die andere umfasst eine Steuererklärung für 
beide Ehegatten mit einer gemeinsamen Rubrik für privates Vermögen 
und private Vermögenserträge.
Auskunft für Medienschaffende:
Brigitte Behnisch Scheidegger, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 
32274 77 
Urs Jendly, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 73 35
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
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CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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