Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Anpassung der Sanktionsverordnungen gegenüber Myanmar und Sierra Leone, Aufhebung der Massnahmen gegenüber Libyen
Bern (ots)
Der Bundesrat hat am 15. Oktober 2003 Änderungen an den Sanktionsverordnungen gegenüber Myanmar und Sierra Leone sowie die Aufhebung der Sanktionsmassnahmen gegenüber Libyen beschlossen. Die Sanktionsmassnahmen gegenüber Myanmar wurden verschärft. In Ergänzung zum bestehenden Rüstungsgüterembargo ist neu auch die Gewährung von technischer Ausbildung und Hilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern verboten. Zudem wurde die Liste der Personen, gegen welche sich die Finanzsanktionen und die Ein- und Durchreisesperre richten, auf 270 Namen erweitert. Entsprechende Massnahmen sind in der EU im Juni dieses Jahres in Kraft getreten. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden. Bisher wurden dem seco keine gesperrten Gelder gemeldet.
Nachdem der UNO-Sicherheitsrat beschlossen hatte, das Importverbot für Rohdiamanten aus Sierra Leone nicht zu verlängern und Sierra Leone mittlerweile Teilnehmer am Internationalen Zertifizierungssystem für Rohdiamanten (Kimberley Process) ist, hat der Bundesrat beschlossen, die entsprechende Bestimmung aus der Verordnung über Massnahmen gegenüber Sierra Leone zu streichen. Diese Gelegenheit wurde auch dazu benutzt, um die UNO-Liste der von Reisesanktionen betroffenen Personen als Anhang in die Verordnung aufzunehmen. Somit bestehen zur Zeit ein Rüstungsgüterembargo sowie Reisesanktionen gegenüber diesem Staat.
Gleichzeitig wurde die bereits seit dem 8. April 1999 sistierte Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen in Anlehnung an die am 12. September 2003 durch den UNO-Sicherheitsrat verabschiedete Resolution 1506 (2003) aufgehoben. Dies wurde möglich, nachdem die libysche Regierung die Verantwortung für die Handlungen libyscher Amtsträger im Zusammenhang mit dem Attentat von Lockerbie sowie demjenigen auf die UTA Maschine über Niger übernommen, sich zur Zahlung einer Entschädigung bereit erklärt, seinen Verzicht auf Terrorismus bekannt gegeben sowie die Zusage abgegeben hatte, jedem weiteren Ersuchen um Informationen im Zusammenhang mit der Untersuchung Folge zu leisten.
Die Verordnungstexte sowie die dazugehörigen Namenslisten von sanktionierten Personen sind auf der Internetseite des seco abrufbar (www.seco.admin.ch, > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos).
Auskünfte: Othmar Wyss, seco, Exportkontrollen und Sanktionen, Tel. 031 324 09 16