"Öl-Mais"-Patent nach Anhörung im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt widerrufen Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu einem Patent der Firma DuPont
München (ots)
Das sogenannte "Öl-Mais"-Patent der Firma DuPont (EP 0744 888 B1) wird widerrufen. Dies hat die zuständige Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (EPA) nach einer eintägigen öffentlichen Anhörung im Einspruchsverfahren entschieden. Im August 2000 hatte das EPA der amerikanischen Firma ein europäisches Patent für Italien, Frankreich und Spanien erteilt.
Die Einspruchsabteilung vertritt die Auffassung, dass das erteilte Patent weder die Erfordernisse der ausreichenden Offenbarung noch jene der erfinderischen Tätigkeit erfüllt. Überdies sind in diesem Patent im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen beansprucht, die von der Patentierbarkeit ausgenommen sind.
Das Ergebnis der heutigen Verhandlung kann von den Beteiligten in zweiter Instanz vor einer Technischen Beschwerdekammer des EPA angefochten werden. Die schriftliche Begründung der Entscheidung der Einspruchsabteilung wird zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.
Hinweise für Journalisten
1. Bei dem sogenannten "Öl-Mais"-Patent handelt es sich um das europäische Patent EP 0744 888 B1. Die Bezeichnung lautet: "Corn grains and products with improved oil composition" ("Maiskörner und -produkte mit verbessertem Ölgehalt")
2. Die mündliche Verhandlung ist Bestandteil des im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Einspruchsverfahrens. Dieses Verfahren erlaubt es jedermann, europäische Patente anzufechten. Einspruch wird gegen rund 6 Prozent der jedes Jahr erteilten europäischen Patente eingelegt. Die Einspruchsfrist endet neun Monate nach der Patenterteilung. In einem speziellen, dafür vorgesehenen Verfahren mit den einsprechenden Parteien entscheidet die Einspruchsabteilung des EPA, ob das angefochtene Patent aufrechterhalten, geändert oder widerrufen wird. Im vorliegenden Verfahren bestand die Einspruchsabteilung aus drei technisch und einem juristisch vorgebildeten Prüfer. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung kann in zweiter Instanz mit einer Beschwerde vor einer Technischen Beschwerdekammer des EPA angefochten werden.
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