Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaïda oder den Taliban
Bern (ots)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 13. Januar 2004 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaïda oder den Taliban an einen entsprechenden UNO- Beschluss vom 26. Dezember 2003 angepasst. Diese Änderung wird am 21. Januar 2004 in Kraft treten. Der Anhang 2 wurde mit dem Namen einer natürlichen Personen ergänzt. Gleichzeitig wurden bei zwei Einträgen von Organisationen weitere Identifikationsinformationen hinzugefügt. Gegenüber dem in Anhang 2 genannten Personenkreis bestehen ein Rüstungsembargo, eine Ein- und Durchreisesperre sowie Finanzsanktionen.
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden.
Zur Zeit sind beim seco aufgrund der vorgenannten Verordnung unverändert 82 Bankkonten mit einem Gesamtbetrag von rund 34 Mio. Schweizer Franken blockiert.
Der Verordnungstext und der Anhang 2 sind ab 21. Januar 2004 auf der Internetseite des seco einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos > Sanktionsmassnahmen).
Auskünfte: Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Othmar Wyss, Tel. 031 324 09 16, oder
Roland E. Vock, Tel. 031 324 07 61