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Bussgelder in Italien: Was ist zu beachten? Tipps des TCS

Bern (ots)

Wer sich in Italien einen Strafzettel einhandelt und ihn nicht bezahlt, sollte wissen, dass die Zeiten härter werden. Der Zugang zu den schweizerischen und italienischen Datenbanken ist heute automatisch und ermöglicht eine problemlose Zustellung der Bussgeldbescheide an die Verkehrssünder.

Die italienischen Gemeinden und Polizeibehörden haben die Verfahren zur Eintreibung von Bussgeldern für Verkehrsvergehen von Schweizer Bürgern in Italien deutlich verbessert. Aufgrund des Schengen-Abkommens und anderer Vereinbarungen mit den EU-Ländern, darunter auch Italien, ist eine direkte Zustellung der Strafzettel möglich.

Falls das Bussgeld gerechtfertigt ist und anerkannt wird, empfiehlt der TCS, dieses fristgerecht zu bezahlen, um hohe Mahngebühren zu vermeiden. Zudem wird auf alle Strafgelder, die innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Zustellung beglichen werden, eine Ermässigung von 30% gewährt, die man unbedingt nutzen sollte. Diese Ermässigung gilt nicht für schwere Verkehrssünden, die ein Fahrverbot oder die Beschlagnahmung des Fahrzeugs zur Folge haben.

Einspruch

Ein eventueller Einspruch kann innerhalb der gesetzlichen Fristen schriftlich in italienischer Sprache beim Friedensrichter oder örtlich zuständigen Präfekten eingelegt werden. Der Einspruch ist durch konkrete Beweise zu bekräftigen. Zudem sollte man wissen, dass bei einer eventuellen Ablehnung des Einspruchs der Strafbetrag fast bis auf das Doppelte erhöht werden kann!

Zustellungs- und Verjährungsfrist

Der Bussgeldbescheid muss dem Fahrzeuginhaber innerhalb eines Jahres nach dem Verkehrsvergehen per "Einschreiben mit Rückschein" bzw. direkt durch die ausstellende Behörde ("persönlich") zugestellt werden. Ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme des Einschreibens hat der Verkehrssünder jeweils 5 Tage (mit Ermässigung) oder 60 Tage Zeit, die Strafe zu begleichen. Für die Einlegung eines Einspruchs gilt eine Frist von 60 Tagen.

Achtung! Der Bussgeldbescheid gilt auch dann als rechtmässig zugestellt, wenn ein Einschreiben nicht abgeholt wird. Die Verjährungsfrist für einen Strafzettel beträgt 5 Jahre ab dem Tag des Vergehens (Art. 209 Codice della Strada [ital. Strassenverkehrsordnung]). Falls der Fahrzeuginhaber die Strafe trotz wiederholter Mahnungen nicht bezahlt, riskiert er bei zukünftigen Reisen nach Italien weitaus schwerere Strafen, wie eine Stilllegung oder Beschlagnahmung des Fahrzeugs.

Kontakt:

Daniel Graf, Mediensprecher TCS, 058 827 34 41, daniel.graf@tcs.ch

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