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Bericht und Antrag zur Vaduzer Konvention

Vaduz (ots)

Die Regierung unterbreitet dem Landtag das Abkommen zur  
Änderung der EFTA-Konvention zur Genehmigung
Die Regierung hat in ihrer Sitzung
vom 15. Januar 2002 den Bericht und Antrag zu Handen des Landtags  
betreffend das Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des  
Übereinkommmens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der  
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) - Vaduzer Konvention  
verabschiedet.
Das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen  
Freihandelsassoziation (EFTA) war am 4. Januar 1960 in Stockholm  
unterzeichnet worden. Die Beziehungen zwischen den heutigen EFTA- 
Mitgliedstaaten (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein)  
werden seither durch diese Konvention geregelt, deren materieller  
Anwendungsbereich ursprünglich auf den Warenhandel beschränkt  
war. Die Beziehungen Liechtensteins zur EFTA wurden bis zum  
Beitritt im Jahre 1991 über ein gesondertes Protokoll mit den  
EFTA-Staaten geregelt. Im Jahre 1995 traten drei der nach dem  
Austritt von Finnland, Österreich und Schweden verbliebenen vier  
EFTA-Staaten, nämlich Island, Liechtenstein und Norwegen, dem  
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bei. Die Schweiz hatte  
ihrerseits im Jahre 1999 sieben sogenannte sektorielle Abkommen  
in den Bereichen Forschung, öffentliches Beschaffungswesen,  
gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA),  
Landwirtschaft, Luftverkehr, Strassen- und Schienenverkehr sowie  
die Freizügigkeit im Personenverkehr mit der Europäischen Union  
(EU) abgeschlossen.
EFTA-Verhandlungen nach Abschluss der sektoriellen Abkommen  
zwischen der Schweiz und der EU
Bereits während der Verhandlungen zu den sektoriellen Abkommen  
zwischen der Schweiz und der EU hatte der Bundesrat seine  
Bereitschaft erklärt, nach Abschluss der Verhandlungen die  
Verhandlungsergebnisse im Sinne der Gleichbehandlung auch den  
EFTA/EWR-Staaten anzubieten. Ein diesbezüglicher formeller  
Vorschlag der Schweiz zur Verhandlungsaufnahme - unter Beachtung  
der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Gegenseitigkeit -  
wurde den drei anderen EFTA-Staaten nach Abschluss der  
sektoriellen Verhandlungen unterbreitet. Dieser Vorschlag betraf  
nur das Verhältnis der Schweiz zu den übrigen EFTA-Staaten, da  
die Beziehungen der drei EFTA/EWR-Staaten unter sich und im  
Verhältnis zur EU bereits im EWR-Abkommen geregelt sind.
Im Juni 1999 beschloss daraufhin der EFTA-Ministerrat, das  
EFTA-Übereinkommen zu revidieren, um so die wirtschaftliche  
Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten intensivieren zu können.  
Die angestrebte Verbesserung der Kooperation sollte insbesondere  
dem Stand der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU  
entsprechen sowie die Zusammenarbeit der EFTA-Staaten mit  
Drittstaaten, welche nicht EU-Mitgliedstaaten sind,  
berücksichtigen. Schliesslich sollte den Entwicklungen auf der  
Ebene des multilateralen Handels, vor allem im Rahmen der  
Welthandelsorganisation (WTO), Rechnung getragen werden. Die  
sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bildeten  
bei der Überarbeitung des EFTA-Übereinkommens die  
Referenzgrundlage.
Unterzeichnung am 21. Juni 2001 in Vaduz
Die Verhandlungen zwischen den EFTA-Staaten konnten im  
Wesentlichen am 6. April 2001 abgeschlossen werden. Zwei  
Bereiche, der Schutz des geistigen Eigentums und die  
Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein,  
bedurften vertiefter Abklärungen, welche zu Beginn des Monats  
Juni 2001 zum Abschluss gebracht werden konnten. Das Abkommen zur  
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA wurde in  
Vaduz am 21. Juni 2001 bei der Zusammenkunft des EFTA-Rats auf  
Ministerebene unterzeichnet. Anlässlich der Unterzeichnung hatte  
die norwegische Handelsministerin Grete Knudsen vorgeschlagen,  
die Übereinkunft künftig als "Vaduzer Konvention" zu bezeichnen.
Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten auf neuer Grundlage
Mit der Vaduzer Konvention wird eine vollständige  
Überarbeitung des EFTA-Übereinkommens von 1960 vorgenommen. Die  
vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen  
EFTA-Staaten werden auf eine mit den durch die sektoriellen  
Abkommen zwischen der Schweiz und der EU geschaffenen  
vertraglichen Beziehungen vergleichbare Ebene gebracht, mit  
Ausnahme des Forschungsbereichs (wissenschaftliche und technische  
Zusammenarbeit), wo dies nicht als notwendig erschien. In  
verschiedenen Bereichen ist nun auch die bisher fehlende formale  
Grundlage für die Aushandlung von Freihandelsbeziehungen zwischen  
den EFTA-Staaten und Drittstaaten vorhanden. Dies gilt namentlich  
für die Dienstleistungen, den Kapitalverkehr und den Schutz des  
geistigen Eigentums.
Die Änderungen des EFTA-Übereinkommens betreffen insbesondere  
folgende Punkte:
die bestehenden Bestimmungen über den Warenhandel, der  
ursprüngliche Kern des EFTA-Übereinkommens, sind restrukturiert  
und von obsoleten Bestimmungen befreit worden (z.B. von den  
Bestimmungen betreffend Übergangsfristen für den Abbau von  
tarifären Massnahmen);
die Bestimmungen über den Handel mit  
Landwirtschaftserzeugnissen wurden nachgeführt, unter  
Berücksichtigung der Entwicklungen der Beziehungen zwischen den  
EFTA-Staaten und Drittstaaten, welche nicht EU-Mitgliedstaaten  
sind, sowie im Rahmen der WTO. Die tarifären Konzessionen  
bezüglich landwirtschaftlicher Grundprodukte wurden in einigen  
Fällen erweitert (z.B. auf Käse, verschiedene Gemüsesorten,  
Schaf- und Lammfleisch und Pferde);
die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen (das  
sind Prüfungen, Inspektionen, Zertifizierungen, Anmeldungen und  
Zulassungen, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr gefordert  
werden) wurde neu in das EFTA-Übereinkommen aufgenommen. Die  
diesbezüglichen Bestimmungen entsprechen denjenigen des Abkommens  
über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen  
zwischen der Schweiz und der EU. Überdies wurde das  
Meldeverfahren für Entwürfe von geplanten Vorschriften überprüft  
und auf Vorschriften betreffend Dienstleistungen der  
Informationsgesellschaft ausgeweitet, um so den jüngsten  
Entwicklungen innerhalb der EU und des EWR Rechnung tragen zu  
können;
die Personenfreizügigkeit wurde neu auch für den EFTA-Raum  
eingeführt. Begleitet wird sie von einer Koordinierung der  
verschiedenen Systeme der Sozialen Sicherheit und der  
gegenseitigen Diplomanerkennung. Die Personenfreizügigkeit  
zwischen den EFTA-Staaten ist der Regelung des betreffenden  
sektoriellen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU  
nachgebildet. Besondere Bestimmungen gelten in diesem Bereich  
zwischen Liechtenstein und der Schweiz;
die EFTA-Staaten gewähren sich gegenseitigen Zugang zu ihren  
Märkten, welcher über die WTO-Standards hinausgeht;
der Schutz des geistigen Eigentums wurde neu in das  
Übereinkommen aufgenommen und durch griffige Bestimmungen  
geregelt;
das EFTA-Übereinkommen enthält nun auch Bestimmungen über den  
Handel mit Dienstleistungen und Investitionen. Die EFTA-Staaten  
haben jedoch beschlossen, gewisse Restriktionen in diesen  
Bereichen beizubehalten. Diese sollen aber nach und nach abgebaut  
werden. Der Liberalisierungsprozess hängt auch vom Abschluss  
eines bilateralen Abkommens über Dienstleistungen zwischen der  
Schweiz und der EU ab;
das EFTA-Übereinkommen enthält schliesslich Bestimmungen über  
den Luft- und Landverkehr, welche den diesbezüglichen  
sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU  
nachgebildet sind. Beim Landverkehr wird ein Quotensystem  
(Kontingente für 40-Tonnen-Fahrten sowie Leer- und Leichtfahrten)  
eingeführt.
Vertiefte Zusammenarbeit mit dynamischem Charakter
Das neue EFTA-Übereinkommen ist damit ein modernes Instrument,  
welches den aktuellen Bedürfnissen der internationalen  
Wirtschaftsbeziehungen in angemessener Weise Rechnung trägt. Es  
weist neu einen dynamischen Charakter auf. Dies bedeutet, dass es  
regelmässig den neuen Gegebenheiten angepasst werden wird, um so  
die Entwicklungen der bilateralen Beziehungen zwischen der  
Schweiz und der EU einerseits (Abschluss neuer Verhandlungen oder  
Anpassung der bestehenden Abkommen, um der Entwicklung des  
Gemeinschaftsrechts zu entsprechen), und diejenigen innerhalb des  
EWR andererseits berücksichtigen zu können.

Kontakt:

Presse- und Informationsamtes des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236-67-22,
Fax: +423/236-64-60
Internet: www.presseamt.li
Nr. 36.

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