Sorgfaltspflichtverordnug abgeändert
Vaduz (ots)
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) müssen die Sorgfaltspflichtverordnung und die Verordnung über die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten redaktionell angepasst werden. Dazu wird in Art. 3 Abs. 2 der Sorgfaltspflichtverordnung der Passus eingefügt, dass die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten nach Rücksprache mit der Stabsstelle FIU Richtlinien betreffend Geldwäscherei erlässt. Dies hat die Regierung in ihrer Sitzung vom 21. Mai 2002 beschlossen.
Diese Rücksprache entspricht der heutigen Praxis und ist aufgrund der gesetzlichen Kompetenzen der Stabsstelle FIU im Sorgfaltspflichtbereich sinnvoll. Sie bezieht sich auf Anhaltspunkte für Verdachtsmomente auf Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und organisierter Kriminalität, zu welchen die Stabsstelle FIU die Erkenntnis aus ihrer täglichen Arbeit beisteuern kann. Zur Verbesserung der Lesbarkeit der Sorgfaltspflichtverordnung wird weiters der Begriff «zuständige Amtsstelle» jeweils durch den Begriff «Stabsstelle für Sorgfaltspflichten» ersetzt.
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Nr. 253 2002/1527-7413