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Sorgfaltspflichtverordnug abgeändert

Vaduz (ots)

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die
Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) müssen die
Sorgfaltspflichtverordnung und die Verordnung über die Stabsstelle
für Sorgfaltspflichten redaktionell angepasst werden. Dazu wird in
Art. 3 Abs. 2 der Sorgfaltspflichtverordnung der Passus eingefügt,
dass die Stabsstelle für Sorgfaltspflichten nach Rücksprache mit der
Stabsstelle FIU Richtlinien betreffend Geldwäscherei erlässt. Dies
hat die Regierung in ihrer Sitzung vom 21. Mai 2002 beschlossen.
Diese Rücksprache entspricht der heutigen Praxis und ist aufgrund
der gesetzlichen Kompetenzen der Stabsstelle FIU im
Sorgfaltspflichtbereich sinnvoll. Sie bezieht sich auf Anhaltspunkte
für Verdachtsmomente auf Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei
und organisierter Kriminalität, zu welchen die Stabsstelle FIU die
Erkenntnis aus ihrer täglichen Arbeit beisteuern kann. Zur
Verbesserung der Lesbarkeit der Sorgfaltspflichtverordnung wird
weiters der Begriff «zuständige Amtsstelle» jeweils durch den Begriff
«Stabsstelle für Sorgfaltspflichten» ersetzt.

Kontakt:

Ressort:
Finanzen/Regierungschef
Otmar Hasler

Sachbearbeitung:
Stabsstelle für Sorgfaltspflichten
Tel. +423/236'00'07

Presse- und Informationsamt
des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236'67'22
Fax +423/236'64'60
Internet: http://www.presseamt.li
Nr. 253 2002/1527-7413

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