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pafl: Ärztegesetz - Schwerpunkte der Vernehmlassungsvorlage

Vaduz, 12. Februar (pafl) -

(ots)

Über die Ärztezulassung entscheidet künftig eine Kammer

Die gesetzlichen Vorschriften über die
Zulassung zum Beruf des Arztes und über die Ausübung dieses Berufes 
sind derzeit im Gesetz über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz) 
geregelt. Im Zuge der vom Liechtensteinischen Ärzteverein angeregten 
Errichtung einer Ärztekammer schlägt die Regierung die Schaffung 
eines Ärztegesetzes vor. Die Regierung hat den Gesetzesentwurf zur 
Schaffung eines Ärztegesetzes vom 4. Februar bis zum 7. April 2003 
in die Vernehmlassung gegeben.
Das neue Gesetz orientiert sich zum einen am geltenden 
liechtensteinischen Rechtsanwaltsgesetz, das bekanntlich ebenfalls 
eine öffentlich-rechtliche Kammer vorsieht, zum anderen lehnt sich 
die Vorlage an das österreichische Ärztegesetz an, soweit die 
einzelnen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Ärzte nicht 
schon nach den heute geltenden Bestimmungen des Sanitätsgesetzes 
formuliert wurden.
Ärztekammer übernimmt Aufgaben der Sanitätskommission
In Übereinstimmung mit den ausländischen Vorbildern sieht die 
Vorlage vor, dass die Zulassung zum ärztlichen Beruf nicht mehr über 
eine Konzessionierung durch die Regierung bzw. Sanitätskommission 
erfolgt, sondern dass es Aufgabe der Kammer sein soll, die Anmeldung 
zur Berufszulassung entgegenzunehmen, diese rechtlich zu überprüfen 
und gegebenenfalls die betreffende Person als praktischer Arzt, Arzt 
für Allgemeinmedizin, oder Facharzt, unter Angabe der Fachrichtung, 
in die Ärzteliste aufzunehmen. Mit der Bestätigung über die 
Eintragung in die Ärzteliste wäre die Zulassung zum ärztlichen Beruf 
formell festgestellt. Darüber hinaus soll von der Ärztekammer ein 
Ärzteausweis ausgestellt werden.
Auf die Aufgaben- und Kompetenzverteilung gemäss bisherigem 
Sanitätsgesetz zwischen Regierung, Sanitätskommission und 
Landesphysikus hat die Schaffung einer Kammer nicht zwingend 
unmittelbare Auswirkungen. Grundsätzlich geht die jetzige Rolle des 
Ärztevereins ohne wesentliche Veränderung auf die neue Kammer über. 
Jedoch werden bestimmte Aufgaben der Sanitätskommission auf die 
Ärztekammer übertragen, sofern sie spezifisch die Ärzte betreffen.
Anpassung an EWRA-Recht
Aufgrund des Beitritts zum EWRA sind die massgebenden Bestimmungen 
im Gesundheitswesen dem EWRA-Recht angepasst worden. Die 
Erfordernisse der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit sowie 
eines Wohnsitzes im Inland galten bisher als Voraussetzung für die 
Erteilung der Konzession zur selbständigen Ausübung medizinischer 
Berufe und anderer Gesundheitsberufe und für die Anstellung von 
Assistenten und Studenten-Praktikanten durch einen 
Konzessionsinhaber oder einen Betrieb der Gesundheitspflege. Diese 
Bestimmungen wurden schrittweise - im Einklang mit den durch 
Protokoll 15 zum EWRA eingeräumten Übergangsfristen - beseitigt.
Weiters wurde die Regierung gemäss Sanitätsgesetz ermächtigt, die 
Mindestdauer der fachlichen Weiterbildung nach Diplomabschluss, die 
für die Erteilung der Konzession erforderlich ist, durch Verordnung 
festzulegen. Aufgrund des verspäteten Beitritts Liechtensteins zum 
EWRA mit 1. Mai 1995 wurden die Inkrafttretensdaten dieser Artikel 
mit der Gesetzesänderung vom 3. Mai 1995 entsprechend angepasst. Der 
Vernehmlassungsentwurf übernimmt inhaltlich diese Bestimmungen.

Kontakt:

Karin Zech
Tel.: +423/236 60 10
karin.zech@mr.llv.li

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