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pafl: Vernehmlassung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen

(ots)

Vaduz, 17. Dezember (pafl) -

Mit dem Gesetz vom 19. Juni
1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und 
Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen; 
ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, und der Verordnung vom 3. November 1998 
über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und 
Dienstleistungsaufträge (Verordnung über das Öffentliche 
Auftragswesen; ÖAWV), LGBl. 1998 Nr. 189, in der Fassung des LGBl. 
2003 Nr. 78, sowie der Kundmachung der Schwellenwerte wurden die 
Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das 
öffentliche Beschaffungswesen, LGBl. 2002 Nr. 13, sowie die 
EWR-Richtlinien im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesen 
(Richtlinie 93/37/EWG; Richtlinie 92/50/EWG, Richtlinie 93/36/EWG, 
Richtlinie 93/38/EWG, Richtlinie 89/665/EWG sowie Richtlinie 
92/13/EWG) umgesetzt.
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in der Folge das ÖAWG, die ÖAWV 
sowie die Kundmachung der Schwellenwerte dahingehend überprüft, ob 
damit die oben erwähnten EWR-Richtlinien vollständig umgesetzt 
wurden.
Die Überprüfung hat ergeben, dass die Umsetzung nicht vollständig 
erfolgt ist, d.h. dass einige Richtlinienbestimmungen nicht oder 
nicht genau umgesetzt wurden. Grössere Umsetzungsmängel stellte die 
EFTA-Überwachungsbehörde bei der Sektorenrichtlinie (Richtlinie 
93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der 
Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- 
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor) fest. 
Liechtenstein wurde sodann aufgefordert, die Richtlinienbestimmungen 
vollständig umzusetzen.
Liechtenstein hat damals von der Umsetzung eines Teils der EWR- 
Richtlinien, insbesondere von Bestimmungen der Sektorenrichtlinie, 
abgesehen, da es diese Bestimmungen für Liechtenstein als nicht 
relevant qualifizierte. Die EFTA- Überwachungsbehörde akzeptierte 
diese Begründung nicht. Sie ist der Auffassung, dass EWR-Richtlinien 
vollständig umzusetzen sind, unabhängig davon, ob sie nach 
derzeitiger Situation eines Landes Relevanz haben oder nicht. 
Schliesslich könne sich die Situation eines Landes ändern und bisher 
nicht relevante Bestimmungen könnten an Bedeutung erlangen.
Würden die noch umzusetzenden Bestimmungen der Sektorenrichtlinie in 
das bestehende ÖAWG und die ÖAWV eingebaut, würden diese sehr 
unübersichtlich und schwer leserlich. Bereits das bestehende ÖAWG 
und die ÖAWV werden vom Personenkreis, auf den es Anwendung findet, 
teils als schwer verständlich angesehen. Die Regierung hat sich 
deshalb entschieden, die Sektorenrichtlinie in einem eigenen Gesetz 
und einer eigenen Verordnung umzusetzen und die 
"Sektorenbestimmungen" aus dem bestehenden ÖAWG bzw. der bestehenden 
ÖAWV zu streichen.
Mit der gegenständlichen Vernehmlassungsvorlage (Gesetzes- und 
Verordnungsvorlage) werden nun die "Sektorenbestimmungen", d.h. die 
Bestimmungen der Sektorenrichtlinie, umgesetzt. Zudem werden in der 
Vernehmlassungsvorlage Änderungen vorgeschlagen, welche zur besseren 
Leserlichkeit des Gesetzes und der Verordnung beitragen sollen. Es 
werden auch Anpassungen an die Praxis in Vorschlag gebracht.

Kontakt:

Stabsstelle öffentliches Beschaffungswesen
Wendelin Lampert
Tel.: +423/236 62 70

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