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pafl: Abänderung des Datenschutzgesetzes

(ots)

Vaduz, 14. April (pafl) -

Das Datenschutzgesetz setzt für
die Zulässigkeit der Bearbeitung von besonders schützenswerten 
Personendaten und Persönlichkeitsprofilen durch Private (Artikel 18) 
und Behörden (Artikel 21) spezielle Rechtfertigungsgründe voraus. 
Diese bestehen insbesondere im Vorhandensein ausdrücklicher 
gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung der genannten Daten. Da 
in älteren Gesetzeswerken noch keine solchen gesetzlichen Grundlagen 
enthalten sind, entstand mit dem Inkrafttreten des 
Datenschutzgesetzes in mehreren Fällen ein gesetzgeberischer 
Handlungsbedarf. Dieser erfordert die Abänderung des 
Datenschutzgesetzes. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 13. 
April 2004 einen entsprechenden Bericht und Antrag zuhanden des 
Landtags verabschiedet.
Die Übergangsbestimmungen des Datenschutzgesetzes sehen vor, dass 
Inhaber von Datensammlungen bestehende Datensammlungen mit besonders 
schützenswerten Daten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch während 
zwei Jahren nach Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes benützen 
dürfen, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 18 und 21 erfüllt 
sind. Diese Übergangsfrist läuft am 31. Juli 2004 ab. Da bis zu 
diesem Zeitpunkt die Schaffung der oben genannten gesetzlichen 
Grundlagen nicht abgeschlossen werden kann, muss die Übergangsfrist 
verlängert werden.
Das Datenschutzgesetz sieht des Weiteren in Artikel 15 Absatz 1 vor, 
dass der Datenschutzbeauftragte ein Register der Datensammlungen 
führt, welches von jedermann eingesehen werden kann. Zur 
bestmöglichen Realisierung dieses Rechts auf Einsicht ist es 
sinnvoll und zweckmässig, wenn der Datenschutzbeauftragte die 
Einsichtnahme auch auf elektronischem Weg über das Internet anbieten 
kann. Mit einer Ergänzung des entsprechenden Absatzes wird für die 
Bekanntgabe des Registers im elektronischen Weg eine gesetzliche 
Grundlage geschaffen.
Schliesslich hat sich bei der Ausarbeitung des Datenschutzgesetzes 
in einem Artikel ein redaktionelles Versehen ergeben, welches zu 
korrigieren ist.

Kontakt:

Ressort Justiz
Patricia Wildhaber
Tel.: +423/236 60 34

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