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pafl: Stellungnahme zur Zahlungsverzugs-Richtlinie

(ots)

Vaduz, 15. April (pafl) -

Die Regierung hat in ihrer
Sitzung vom 13. April 2004 die Stellungnahme zur Abänderung des 
Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) des Allgemeinen 
deutschen Handelsgesetzbuches (ADHGB), des Gesetzes gegen den 
unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die Aufhebung des Zins- und 
Wuchergesetzes verabschiedet. Bei der ersten Lesung im Landtag sind 
verschiedene Fragen zur Gesetzesvorlage aufgeworfen worden, welche 
die Regierung nun in einer Stellungnahme beantwortet hat. Mit der 
gegenständlichen Vorlage soll die Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 
2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umgesetzt 
werden.
Die aufgeworfenen Fragen betrafen im Wesentlichen die 30-tägige 
Zahlungsfrist nach Art. 3 der Richtlinie sowie den 
Eigentumsvorbehalt nach Art. 4 der Richtlinie.
30-Tage-Regelung
Über die 30-tägige Zahlungsfrist der Richtlinie wurde intensiv 
diskutiert. Die Regierung führt in ihrer Stellungnahme detailliert 
aus, weshalb sie sich gegen eine Übernahme der 30-Tage-Regelung der 
Richtlinie ausgesprochen hatte. Dem liechtensteinischen Zivilrecht, 
welches dem österreichischen Zivilrecht nachgebildet ist, ist eine 
Zahlungsfrist, wie sie die Richtlinie vorsieht, fremd. Die 
Fälligkeit tritt in den von der Richtlinie geregelten Fällen in der 
Regel auch ohne eine Mahnung mit der Erbringung der Leistung durch 
den Gläubiger ein. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Beginn des 
Verzugszinsenlaufes massgeblich. Sofern die Höhe des Anspruches noch 
nicht feststeht, bedarf es für die Herbeiführung der Fälligkeit 
einer Geldforderung aus einem Werkvertrag oder aus anderen 
vergleichbaren Verträgen der Zusendung einer detaillierten Rechnung 
durch den Gläubiger. Mit dem Eintritt der Fälligkeit beginnen die 
Verzugszinsen zu laufen. Die Übernahme der 30-tägigen 
"Zahlungsfrist" der Richtlinie würde jedenfalls teilweise zu einer 
Verschlechterung der Rechtsposition des Gläubigers führen, weil der 
Schuldner nach liechtensteinischem Recht ohne unnötigen Aufschub zu 
leisten hat. Die 30-Tages-Frist der Richtlinie kann damit 
keinesfalls überschritten werden.
Die Regierung ist überzeugt, dass die vorgeschlagene Nicht-
Übernahme der 30-tägigen Zahlungsfrist den Zielsetzungen der 
Richtlinie nicht widerspricht. Die geltende liechtensteinische 
Rechtslage bietet dem Gläubiger bereits günstigere gesetzliche 
Rahmenbedingungen.
Eigentumsvorbehalt
Betreffend den Eigentumsvorbehalt wurde in der Landtagsdebatte 
die Meinung vertreten, dass, wolle man die Richtlinie nicht nur nach 
ihrem Buchstaben, sondern auch nach ihrem Sinn umsetzen, die 
Registrierungspflicht bei vertraglich vereinbarten 
Eigentumsvorbehalten abgeschafft werden müsste.
Die Regierung vertritt die Auffassung, dass die Beibehaltung des 
Eintragungserfordernisses in das durch das Grundbuch- und 
Öffentlichkeitsregisteramt geführte Eigentumsvorbehaltsregister den 
Zielsetzungen der Richtlinie nicht zuwiderläuft.
Zusammenfassend hält die Regierung in ihrer Stellungnahme fest, 
dass sie sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen eine Abänderung der 
Bestimmung über die Eintragungspflicht gemäss Artikel 173 Absatz 1 
SR ausspricht. Dies in erster Linie deshalb, weil deren Abschaffung 
für eine richtlinienkonforme Umsetzung der Zahlungsverzugs- 
Richtlinie nicht zwingend gefordert ist.

Kontakt:

Ressort Justiz
Kerstin Fitz-Gahan
Tel.: +423/236 65 91

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