pafl: Klare Rechtsvorschriften für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen
(ots)
Vaduz, 14. Mai (pafl) -
Die Regierung hat den Entwurf für ein Gesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen genehmigt und interessierten Kreisen zur Stellungnahme bis Ende Juli 2004 unterbreitet. Weitere Kreise oder Personen, die sich an der Vernehmlassung beteiligen wollen, können den Vernehmlassungsbericht bei der Regierungskanzlei beziehen. Ziel der Vorlage ist es, die EG- Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleitungen ins liechtensteinische Recht umzusetzen. Kerninhalt der Richtlinie sind die umfassenden Informationspflichten gegenüber dem Konsumenten sowie ein Rücktrittsrecht. Die neue Richtlinie betrifft alle Finanzdienstleistungen für Privatkunden wie Bankdienstleistungen, Versicherungs- oder Wertpapierdienstleistungen, die im Fernabsatz - per Telefon, Telefax oder über das Internet - vertrieben werden.
Die Richtlinie zielt auf die europaweite Angleichung der Rechtsvorschriften für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen (z.B. Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung, Geldanlage) an Konsumenten, insbesondere per Telefon, Fax oder Internet. Sie schliesst damit eine Lücke im europäischen Verbraucherschutzrecht. Um trotz des fehlenden persönlichen (physischen) Kontakts zwischen den Vertragspartnern eine wohlüberlegte Vertragsentscheidung der Konsumenten zu ermöglichen, wird den Unternehmern die Pflicht auferlegt, ihre Kunden rechtzeitig über die für den Vertragsabschluss wesentlichen Umstände zu informieren. Ausserdem erhält der Konsument das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurückzutreten. Dadurch soll das Vertrauen der Konsumenten in die Vertriebsform "Fernabsatz" im Bereich Finanzdienstleistungen gefördert werden. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen grenzüberschreitend mittels Fernkommunikation absetzen, sollen von der Vereinheitlichung der Rechtsnormen profitieren.
Zu den wichtigsten Bestandteilen der Regelungen gehören gestiegene Anforderungen an die Informationspflichten des Anbieters. Dieser muss künftig dem Kunden auf dem Papierweg oder über einen anderen "dauerhaften Datenträger" (Computer-Diskette, CD-ROM oder E- Mail) vor Vertragsabschluss umfangreiche Informationen zur Verfügung stellen, unter anderem die Identität des Lieferers, Kontaktadresse, Zahlungsmodalitäten, vertragliche Rechte und Pflichten sowie Einzelheiten über Art und Umfang der angebotenen und erbrachten Leistung.
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