pafl: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
(ots)Vaduz, 20. Juli (pafl) Das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes wurde von Liechtenstein am 2. Oktober 2001 ratifiziert. Das Statut verpflichtet die Vertragsstaaten, mit dem Internationalen Strafgerichtshof umfassend zusammenzuarbeiten. Um diesen Zusammenarbeitsverpflichtungen vollinhaltlich nachkommen zu können, ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Die Regierung hat deshalb den Entwurf zu einem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG) genehmigt und interessierten Kreisen zur Stellungnahme bis 31. Juli 2004 unterbreitet. Der Vernehmlassungsbericht kann ab Freitag, 2. Juli 2004, auch bei der Regierungskanzlei bezogen werden.
Unter die Verpflichtungen, die mit dem Römer Statut eingegangen werden, fallen die Rechtshilfeleistung und die Überstellung von Beschuldigten. Darüber hinaus kann die Bereitschaft erklärt werden, verurteilte Personen zum Strafvollzug zu übernehmen. Weiters regelt der Entwurf auch die Zusammenarbeit mit den Ad-hoc-Straftribunalen für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat mit den Resolutionen 827 und 955 die Errichtung von internationalen Gerichten für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda beschlossen. Wesentlicher Inhalt dieser Resolutionen ist die Verfolgung von Personen, die für schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich zeichnen. Die vorgenannten Resolutionen sowie die Statute der Internationalen Gerichte und deren Verfahrensandordnungen sind jedoch nicht unmittelbar anwendbar und bedürfen daher der Umsetzung durch ein eigenes Landesgesetz.
Aufgrund der hochgradigen Kongruenz in den Bereichen des Strafrechtes, der Strafprozessordnung und des Rechtshilfegesetzes zwischen Österreich und Liechtenstein lehnt sich der von der Regierung vorgelegte Entwurf stark an die österreichischen Rezeptionsvorlagen, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof an, trägt aber auch den besonderen liechtensteinschen Gegebenheiten Rechnung.
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Ressort Justiz
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