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pafl: Weinbaugesetz wird überarbeitet

(ots)

Vaduz, 22. September (pafl) – Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über den Weinbau zuhanden des Landtags verabschiedet. Im Zentrum der Vorlage liegt die Erweiterung von Artikel 10, in dem die Regierung ermächtigt wird, die mit der Gesetzgebung über den Weinbau beauftragten Vollzugsorgane zu bestellen. Gleichzeitig erhalten deren Kompetenzen eine rechtliche Grundlage.

Zusätzlich soll die Regierung nicht nur wie bis anhin einen 
Weinbaukommissär, sondern auch eine Weindegustationskommission 
bestellen und eine Gebührenverordnung erlassen können.
Weiters sollen drei Artikel aufgehoben werden, die nicht mehr der 
heutigen Rechtswirklichkeit entsprechen. Es handelt sich dabei um 
das Verbot, Direktträger anzubauen, um die Vorschrift, Direktträger 
zu roden, sowie um die Benennung der Regierung als zuständige 
Behörde für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen für bewurzelte 
Reben, Edelreiser und Unterlagen für Rebveredelungen sowie 
Weinrebenholz jeder Art. In diesem Artikel war die Regierung auch 
Bewilligungsbehörde bezüglich dem Verkehr mit Reben zwischen den 
Gemeinden vor dem Hintergrund der Gefährdung des heimischen 
Rebenbestandes durch die Reblaus.
Das bestehende Weinbaugesetz stammt aus dem Jahre 1944 und ist nicht 
mehr zeitgemäss. Die Konsolidierung der im EWRA enthaltenen 
Bestimmungen zum Weinrecht drängt eine zumindest teilweise Revision 
des Gesetzes auf. Diese EWR-Bestimmungen verlangen von Liechtenstein 
unter Anderem ein Rebsortenverzeichnis, ein 
Weinqualitätsstufensystem und die damit verbundenen Detailregelungen 
als Voraussetzungen zur Anerkennung der liechtensteinischen Weine 
als gleichwertig zu den europäischen "Qualitätsweinen bestimmter 
Anbaugebiete". Auch soll, um auch in Zukunft konkurrenzfähig zu 
bleiben, gleichzeitig möglichst rasch ein Weinqualitätssystem mit 
kontrollierter Ursprungsbezeichnung und hohen Qualitätsanforderungen 
etabliert werden.
Angesichts des dringlichen Regelungsbedarfs, der seinen Ausgang aus 
der Konsolidierung von Protokoll 47 EWRA nimmt, eliminiert die 
Vorlage lediglich die offensichtlich nicht mehr zeitgemässen 
Gesetzesbestimmungen und schafft die Rechtsgrundlage für den Vollzug 
der auf Verordnungsstufe festzulegenden technischen Bestimmungen 
über den Weinbau und die Weinqualität.

Kontakt:

Johann Pingitzer
Tel.: +423/23660 44
johann.pingitzer@mr.llv.li

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