pafl: Weinbaugesetz wird überarbeitet
(ots)Vaduz, 22. September (pafl) Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über den Weinbau zuhanden des Landtags verabschiedet. Im Zentrum der Vorlage liegt die Erweiterung von Artikel 10, in dem die Regierung ermächtigt wird, die mit der Gesetzgebung über den Weinbau beauftragten Vollzugsorgane zu bestellen. Gleichzeitig erhalten deren Kompetenzen eine rechtliche Grundlage.
Zusätzlich soll die Regierung nicht nur wie bis anhin einen Weinbaukommissär, sondern auch eine Weindegustationskommission bestellen und eine Gebührenverordnung erlassen können.
Weiters sollen drei Artikel aufgehoben werden, die nicht mehr der heutigen Rechtswirklichkeit entsprechen. Es handelt sich dabei um das Verbot, Direktträger anzubauen, um die Vorschrift, Direktträger zu roden, sowie um die Benennung der Regierung als zuständige Behörde für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen für bewurzelte Reben, Edelreiser und Unterlagen für Rebveredelungen sowie Weinrebenholz jeder Art. In diesem Artikel war die Regierung auch Bewilligungsbehörde bezüglich dem Verkehr mit Reben zwischen den Gemeinden vor dem Hintergrund der Gefährdung des heimischen Rebenbestandes durch die Reblaus.
Das bestehende Weinbaugesetz stammt aus dem Jahre 1944 und ist nicht mehr zeitgemäss. Die Konsolidierung der im EWRA enthaltenen Bestimmungen zum Weinrecht drängt eine zumindest teilweise Revision des Gesetzes auf. Diese EWR-Bestimmungen verlangen von Liechtenstein unter Anderem ein Rebsortenverzeichnis, ein Weinqualitätsstufensystem und die damit verbundenen Detailregelungen als Voraussetzungen zur Anerkennung der liechtensteinischen Weine als gleichwertig zu den europäischen "Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete". Auch soll, um auch in Zukunft konkurrenzfähig zu bleiben, gleichzeitig möglichst rasch ein Weinqualitätssystem mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und hohen Qualitätsanforderungen etabliert werden.
Angesichts des dringlichen Regelungsbedarfs, der seinen Ausgang aus der Konsolidierung von Protokoll 47 EWRA nimmt, eliminiert die Vorlage lediglich die offensichtlich nicht mehr zeitgemässen Gesetzesbestimmungen und schafft die Rechtsgrundlage für den Vollzug der auf Verordnungsstufe festzulegenden technischen Bestimmungen über den Weinbau und die Weinqualität.
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