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pafl: Gesetz über die Notifikation von Normen

(ots)

Vaduz, 22. September (pafl) – Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Notifikation von Normen und technischen Vorschriften zuhanden des Landtags verabschiedet.

Nach der Richtlinie 98/34/EG sind Entwürfe technischer 
Vorschriften (seien es Gesetze, Verordnungen, produktbezogene Normen 
oder auch freiwillige Vereinbarungen, bei denen der Staat 
Vertragspartei ist) der ESA zu notifizieren und dürfen erst nach 
Durchführung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens 
erlassen werden. Die Einhaltung dieses Verfahrens gewährleistet eine 
vorbeugende Kontrolle zum Schutz des freien Warenverkehrs, indem 
Entwürfe nationaler Vorschriften der gemeinschaftlichen Kontrolle 
unterliegen. Durch die Notifikation an die ESA wird im Allgemeinen 
eine dreimonatige Stillhaltefrist ausgelöst, während der das Gesetz 
oder die Verordnung nicht in Kraft gesetzt werden dürfen.
Das Informationsverfahren dient der frühzeitigen Information der 
EWR-Vertragsstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) und der 
Europäischen Kommission über Entwürfe technischer Vorschriften zur 
Vermeidung von Behinderungen des freien Warenverkehrs, des freien 
Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit. (Unter 
technischen Vorschriften versteht man Vorschriften, die sich auf 
Erzeugnisse oder Dienste der Informationsgesellschaft beziehen).
Die EWR-Vertragsstaaten sind verpflichtet, wenn sie eine 
technische Vorschrift im Sinne der Informationsrichtlinie erlassen, 
entweder in dieser selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen 
Veröffentlichung auf die Einhaltung des Notifikationsverfahrens zu 
verweisen (so genannte "Referenzklausel").
Weiters sind die EWR/EFTA-Staaten verpflichtet, der ESA 
unverzüglich nach Erlass der nationalen Vorschrift auch den 
endgültigen Wortlaut derselben – unter Berücksichtigung der 
eventuell von der ESA oder von einem oder mehreren EWR/EFTA-Staaten 
im Rahmen des Informationsverfahrens vorgebrachten Bemerkungen bzw. 
ausführlichen Stellungnahmen - mitzuteilen.
Ausgenommen von der Notifikationspflicht sind unter anderem 
Vorschriften, die ausschliesslich der Umsetzung von EWR-Rechtsakten 
dienen. Im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft beziehen 
sich die Ausnahmen auf Bereiche, die bereits durch EWR-Rechtsakte 
abgedeckt sind, so z.B. durch die Richtlinie für 
Telekommunikationsdienste.

Kontakt:

Karin Zech
Tel.: +423/236 60 10
karin.zech@mr.llv.li

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