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pafl: Urteil und Gutachten des EFTA-Gerichtshofs

Vaduz, 1. Juli (pafl) -

(ots)

Art. 25 Bankengesetz/§ 56 Abs. 2 ZPO

Der EFTA-Gerichtshof hat am 1. Juli 2005
über folgende Rechtssachen entschieden:
Rechtssache E-8/04 (Doppeltes Wohnsitzerfordernis in Art. 25 
Bankengesetz)
Der EFTA-Gerichtshof hat in seinem Urteil aufgrund einer Klage der 
EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) gegen Liechtenstein wegen Verletzung 
der Niederlassungsfreiheit des EWR-Abkommen gemäss Art. 31 EWRA 
entschieden, dass das in Art. 25 Bankengesetz normierte inländische 
Wohnsitzerfordernis für mindestens je ein Mitglied der 
Geschäftsführung und des Verwaltungsrats eine versteckte 
Diskriminierung darstellt und somit EWR-widrig ist. Der EFTA- 
Gerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass der Schutz des guten 
Rufs des Finanzplatzes ein legitimes Interesse eines jeden Staates 
darstellt. Allerdings gäbe es weniger einschneidende Massnahmen als 
das inländische Wohnsitzerfordernis, um diesen Zweck zu erreichen. 
Die Regierung wird das Urteil des EFTA-Gerichtshofs nun analysieren 
und die notwendigen Schritte in die Wege leiten, wobei die 
Aufrechterhaltung der effektiven Kontrolle über den Finanzplatz 
gesichert sein muss.
Prozesskostengarantie gem. § 56 Abs. 2 ZPO
Die vom Liechtensteinischen Landgericht am 16. Dezember 2004 an den 
EFTA-Gerichtshof vorgelegte Frage, ob § 56 Abs. 2 ZPO mit dem EWR- 
Recht, insbesondere mit dem freien Dienstleistungsverkehr gem. Art. 
36 EWRA und dem freien Kapitalverkehr gemäss Art. 40 EWRA vereinbar 
ist, wurde vom EFTA-Gerichtshof in seinem Gutachten vom 1. Juli 2005 
wie folgt beurteilt: Der Gerichtshof stellte generell fest, dass die 
Funktionsfähigkeit der Zivilrechtspflege und die damit 
zusammenhängende Sicherung eines effektiven Zuganges zu den 
Gerichten einen unverzichtbaren Teil der EWR-Rechtsordnungen 
darstellt. Weiters wurde festgehalten, dass es ein legitimes 
Interesse eines jeden Staates ist, Vorschriften zu erlassen, mit 
Hilfe derer die wirkungsvolle Betreibung von Verfahrenskosten 
sichergestellt werden kann. Diese Vorschriften müssen sich aber am 
Verhältnismässigkeitsprinzip messen lassen, sodass der vollständige 
Ausschluss jeglicher Sicherheitsleistung für Prozesskosten aus 
anderen EWR-Staaten nicht verhältnismässig und somit EWR-widrig ist. 
Allerdings erkennt der EFTA-Gerichtshof an, dass entscheidend ist, 
ob Verfahrenskosten ohne zusätzliche Schwierigkeiten eingebracht 
werden können. Die Beantwortung dieser Frage überlässt er dem 
nationalen Gericht.

Kontakt:

Stabsstelle EWR
Tel.: +423/236 60 37

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