pafl: Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(ots)Vaduz, 22. Februar (pafl) Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zuhanden des Landtags verabschiedet. Die Vorlage sieht ein allgemeines Diskriminierungs- und Belästigungsverbot von Menschen mit Behinderungen vor. Auch Vorschriften zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt sind vorgesehen. Des Weiteren sind namhafte Verbesserungen für Menschen mit Behinderung insbesondere in den Bereichen der Bauten und Anlagen, der öffentlichen Verkehrswege und Verkehrsanlagen sowie im Bereich des öffentlichen Verkehrs vorgesehen.
Die im Gesetz bestimmten Bauten und Anlagen sowie die öffentlichen Verkehrswege und Verkehrsanlagen und die öffentlichen Verkehrssysteme sind barrierefrei oder anpassbar zu gestalten. Barrierefrei bedeutet, dass die betreffenden Bereiche für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Ziel der Anpassbarkeit ist, dass von diesem Gesetz betroffene Wohnanlagen und Wohnbauten einfach und mit geringem Aufwand an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasst werden können. Schliesslich sind in der Gesetzesvorlage Massnahmen im Bildungsbereich sowie Massnahmen zur besseren Integration von Menschen mit Behinderungen vorgesehen.
Behinderung und Integration Das Problem der Behinderung und der Integration oder Gleichstellung behinderter Menschen kann auf unterschiedliche Weise angegangen werden. Man kann auf die persönliche Situation von Menschen mit Behinderungen einwirken, in der Absicht, ihnen vergleichbare oder gleichwertige Lebensbedingungen zu verschaffen wie nicht behinderten Personen, und ihre Situation jener nicht behinderten Mitglieder der Gesellschaft anzunähern. Dies kann beispielsweise durch die Auszahlung von Renten zur Abdeckung des behinderungsbedingten Ausfalls von Erwerbseinkommen, durch Sonderschulen, durch Förderung der beruflichen Wiedereingliederung etc. erfolgen. Diesen Ansatz hat der Gesetzgeber mit der Sozialversicherung, insbesondere der Invalidenversicherung, gewählt. Diese Massnahmen dienen vornehmlich der Gewährleistung eines würdigen Lebens und entsprechen dem Empfinden sozialer Gerechtigkeit.
Diesem ersten Ansatz wird nun ein zweiter hinzugefügt, der den umgebenden Rahmen betrifft, um die Umstände und Hindernisse des Umfeldes, die Menschen mit Behinderungen belasten, zu bekämpfen. Diese Massnahmen sollen die Rahmenbedingungen schaffen, um zu verhindern, dass jene Personen, die nicht in jeder Hinsicht den allgemeinen Normen entsprechen, marginalisiert und ausgeschlossen werden.
Kontakt Cornelia Marxer-Broder Ressort Soziales Tel. +423 236 61 79