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pafl: Lagerung von Hofdüngern in der Landwirtschaft

(ots)

Vaduz, 15. März (pafl) -

Laut Gewässerschutzgesetz müssen
Landwirtschaftsbetriebe mit Nutztierhaltung über Lagereinrichtungen 
für Hofdünger mit einer Kapazität von mindestens vier Monaten 
verfügen. Unter Hofdünger versteht man Gülle, Mist und Silosäfte. In 
der Vergangenheit haben ungenügende Hofdüngerlager bei langen 
schneereichen Wintern zu Verstössen gegen das Verbot,  Gülle auf 
Schnee auszutragen, geführt. Um die Rechtssicherheit im Vollzug zu 
gewährleisten, hat die Regierung nun, nach Konsultierung der 
Vereinigung bäuerlichen Organisationen(VBO), eine Verordnung über die
Lagerung von Hofdüngern in der Landwirtschaft verabschiedet.
Die wesentlichsten Punkte der Verordnung
Laut der von der Regierung verabschiedeten Verordnung müssen die 
Lagereinrichtungen für Gülle entsprechend dem Stand der Technik 
erstellt und betrieben werden. Neue Güllebehälter müssen mit einer 
baulichen Abdeckung versehen werden um die Ammoniakemissionen zu 
verringern. Subventioniert werden nur geschlossene Güllebehälter; 
wesentliche Umbauten werden wie Neubauten behandelt.
Die erforderliche Lagerkapazität für Gülle ist abhängig von der 
Höhenlage der mehrheitlich landwirtschaftlich bewirtschafteten 
Flächen. Bei einem deutlichen Mangel an Lagerkapazität muss der 
Betriebsinhaber Massnahmen wie die bauliche Erweiterung der 
betriebseigenen Lageranlagen für Hofdünger oder als alternative 
Lösung eine vertraglich gesicherte Zumietung von Güllegruben und 
Mistlager treffen. Weitere mögliche Massnahmen sind, den effektiven 
Hofdünger- und Abwasseranfall zu reduzieren sowie als Letztes den 
Betreib still zu legen.
Die Bestimmungen über die Lagerung von Mist bei Ställen sowie im 
freien Feld entsprechen den harmonisierten Festlegungen der 
Landwirtschafts- und Umweltschutzämter der Ostschweiz und des 
Fürstentums Liechtenstein. In den Wasserschutzgebieten im Talraum, 
welche sich im Wesentlichen im schmalen Steifen zwischen Rhein und 
Binnenkanal erstrecken, darf Mist nicht im freien Feld gelagert 
werden.
Die Sanierungsfristen ergeben sich aus der Gewässergefährdung und 
werden im Einzelfall in einer Sanierungsverfügung des Amtes für 
Umweltschutz festgelegt. Undichte und funktionsuntüchtige 
Hofdüngerlager müssen sofort saniert werden, denn sie stellen eine 
Gewässergefährdung dar.

Pressekontakt:

Amt für Umweltschutz
Egon Hilbe
Tel.: +423/236 61 91

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