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pafl: Anspruch auf Familienzulagen wird neu geregelt

(ots)

Vaduz, 16. August (pafl) -

Die Regierung hat einen
Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die 
Familienzulagen zuhanden des Landtags verabschiedet. Der 
Gesetzesvorschlag umfasst im Wesentlichen zwei Punkte: Die Ausdehnung
der Frist für rückwirkende Leistungskorrekturen bei Alleinerziehenden
von bisher zwei auf neu fünf Jahre sowie die Lockerung der 
Anspruchsvoraussetzungen von Verheirateten auf 
Alleinerziehendenzulage.
Die Frist für rückwirkende Leistungskorrekturen (Nachzahlung oder 
Rückforderung von Familienzulagen) ist im geltenden Recht auf zwei 
Jahre beschränkt. In den letzten Jahren sind jedoch vermehrt Fälle 
aufgetreten, bei denen diese Frist nicht mehr ausgereicht hat. 
Aufgrund der zunehmenden Komplexität des zwischenstaatlichen Rechts 
und der wachsenden Mobilität der Anspruchsberechtigten (vermehrter 
Arbeitsplatzwechsel beider Elternteile) kommen immer häufiger Fälle 
vor, in denen sich nachträglich herausstellt, dass eigentlich der 
unzuständige Staat (sei dies nun Liechtenstein oder ein Nachbarstaat)
die Familienleistungen ausgerichtet hat. Diese Fälle werden dann 
rückwirkend korrigiert. Der zuständige Staat richtet die Leistungen 
rückwirkend aus und der andere Staat fordert die zu Unrecht 
ausgerichteten Leistungen zurück. Die Betroffenen stehen aber vor 
einem Problem, wenn der ausländische Träger seine Leistungen fünf 
Jahre rückwirkend zurückfordert und gleichzeitig die 
Liechtensteinische Familienausgleichskasse (FAK) ihre Leistungen nur 
zwei Jahre rückwirkend ausrichten kann. Es ist daher sinnvoll, die 
liechtensteinische Frist für Nachzahlungen und parallel dazu auch die
Frist für Rückforderungen auf fünf Jahre auszudehnen.
Alleinerziehendenzulagen werden heute gemäss geltendem Recht 
getrennt lebenden Verheirateten erst ausgerichtet, wenn bereits eine 
Klage auf Trennung oder Scheidung der Ehe gerichtshängig ist. Neu 
sollen auch gerichtliche Verfügungen in Bezug auf die Obsorge, den 
Unterhalt oder andere die Trennung zum Ausdruck bringende 
gerichtliche Massnahmen für den Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen
genügen, wenn die Eheleute faktisch getrennt leben.

Kontakt:

Ressort Soziales
Marion Hartmann
Tel.: +423/236 76 74
marion.hartmann@mr.llv.li

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