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ikr: Regierung verabschiedet Vernehmlassungsbericht zur Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

Vaduz (ots/ikr) -

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 12. Mai 2015 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes verabschiedet.

Urteil des Staatsgerichtshofes

Mit Urteil des Staatsgerichtshofes (StGH) vom 1. Juli 2014 (StGH 2013/50) wurden mehrere Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) mit Wirkung ab dem 11. Dezember 2015 als verfassungswidrig aufgehoben. Der StGH stellte in genanntem Urteil im Wesentlichen fest, dass die Regelungen des Amtshilfeverfahrens im Wertpapierbereich den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzen. Zudem wurde die zeitliche Dauer des Informationsverbots bemängelt. Durch die gegenständliche Vorlage soll das Verfahren zur Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht verfassungskonform ausgestaltet werden.

Anspruch auf rechtliches Gehör

Das vorgenannte Urteil des StGH bedingt eine Umstellung des Amtshilfeverfahrens im FMAG, insbesondere in Bezug auf den Verfahrensablauf. Um den Anforderungen der Verfassungsmässigkeit Genüge zu tun, soll neu die richterliche Überprüfung und Genehmigung eines Ersuchens erst nach erfolgter Informationsbeschaffung durch die FMA erfolgen. Im Weiteren ist das vom StGH geforderte Akteneinsichts- beziehungsweise Äusserungsrecht des Informationsinhabers neu ins FMAG aufzunehmen.

Dauer des Informationsverbots

Bezüglich des nachgelagerten Beschwerderechts beziehungsweise der Zustellung der Schlussverfügung soll künftig eine kürzere Frist von 12 Monaten zum Tragen kommen; allerdings mit der Möglichkeit einer nachträglichen Verlängerung um weitere 12 Monate in begründeten Fällen.

Internationale Vorgaben

Durch die Neufassung des Amtshilfeverfahrens im FMAG sollen einerseits die verfassungsrechtlichen Vorgaben umgesetzt und zudem den internationalen Anforderungen weiterhin Genüge getan werden. Insbesondere die international bedeutenden Fragen, nämlich die möglichst rasche Informationsübermittlung und die Verhängung eines Informationsverbots, werden durch die gegenständlichen Änderungsvorschläge nicht tangiert.

Kontakt:

Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Andreas Fuchs
T +423 236 74 24

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