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ikr: Regierung genehmigt Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personenfreizügigkeitsgesetzes

Vaduz (ots/ikr) -

In ihrer Sitzung vom 3. November 2015 hat die Regierung den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG) genehmigt. Der Landtag wird die Gesetzesvorlage im Dezember behandeln.

Die vorgeschlagene Teilrevision des Personenfreizügigkeitsgesetzes ist aufgrund von Beanstandungen der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) an der bisherigen Umsetzung der zugrundeliegenden Unionsbürgerschafts-Richtlinie 2004/38/EG in das nationale liechtensteinische Recht notwendig. Der vorliegende Gesetzesanpassungsvorschlag ist mit der ESA abgesprochen und bietet damit Gewähr, dass die wesentlichen Kritikpunkte beseitigt werden und eine Klage vor dem EFTA-Gerichtshof vermieden werden kann.

Zunächst behandelt die Gesetzesvorlage Anpassungen dahingehend, dass eine Person, die in Liechtenstein eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erhalten hat, bei Vorliegen wichtiger Gründe bereits vor Ablauf einer dreijährigen Frist - unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in Liechtenstein - in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit aufnehmen darf.

Weiters sollen die bisher bestehenden Voraussetzungen für den Nachzug nach Liechtenstein von faktischen Lebenspartnern von Personen mit einer Aufenthalts, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie von liechtensteinischen Staatsangehörigen gelockert werden. Auch sollen Regelungen für das Verbleiberecht des Lebenspartners im Fall von Tod und Wegzug der Person, von welcher das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, festgelegt werden.

Neu ist in der Gesetzesvorlage ein Aufenthaltsrecht von sog. "Weiteren Berechtigten" vorgesehen. Diesem Personenkreis, der über den bisherigen Kreis von Familienangehörigen hinausgeht, soll unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen der Aufenthalt zur gemeinsamen Wohnsitznahme mit dem in Liechtenstein bereits wohnhaften EWR- bzw. liechtensteinischen Staatsangehörigen ermöglicht werden. Zudem soll analog den Familienangehörigen und faktischen Lebenspartnern das Recht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie ein allfälliges Verbleiberecht der weiteren Berechtigten in Liechtenstein im Fall von Tod, Wegzug oder Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bzw. der eingetragenen Partnerschaft der Person, von der sie ihr Recht auf Aufenthalt ableiten, geregelt werden.

EWR-Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen sollen das Recht auf dauerhaften Aufenthalt nicht erst förmlich mit Erteilung der Daueraufenthaltsbewilligung erhalten, sondern bereits dann, wenn sie sich seit fünf Jahren ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliegt.

Künftig soll schliesslich ein EWR-Staatsangehöriger, der ursprünglich eine Aufenthalts-bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein erhalten hat, bereits vor Ablauf von fünf Jahren, somit also vorzeitig, ein Recht auf Daueraufenthalt erwerben. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen dann der Fall, wenn er als Grenzgänger in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erwerbstätig ist.

Kontakt:

Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Stefanie Kranz
T +423 236 60 23

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