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ikr: Regierung verabschiedet Stellungnahme betreffend die Neuregelung des an die AHV ausgerichteten Staatsbeitrages sowie Massnahmen zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV

Vaduz (ots/ikr) -

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 12. April 2016 die Stellungnahme betreffend die Neuregelung des an die AHV ausgerichteten Staatsbeitrages sowie Massnahmen zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV genehmigt. Damit kann die Vorlage in der Mai-Sitzung des Landtages in zweiter Lesung behandelt und verabschiedet werden.

Die umfassende Reform des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), welche primär Massnahmen zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV sowie die Festlegung des jährlich an die AHV ausgerichteten Staatsbeitrages beinhaltet, wurde anlässlich der ersten Lesung des Berichts und Antrages ausführlich beraten und grundsätzlich begrüsst. Nach Würdigung der in der Debatte vorgebrachten Argumente wurden insbesondere die folgenden Anpassungen vorgenommen:

Höherer Staatsbeitrag

Die Höhe des Staatsbeitrags wurde intensiv diskutiert. Schon in der Vernehmlassung gingen die Ansichten über die Festlegung des Staatsbeitrags weit auseinander. Da der vorgeschlagene Staatsbeitrag in Höhe von 20 Mio. Franken mehrheitlich als zu tief angesehen wurde, schlägt die Regierung einen Staatsbeitrag in Höhe von 30 Mio. Franken, indexiert mit der Teuerung, vor.

Keine AHV- und ALV-Beitragspflicht im Rentenalter

Die Regierung hatte für die erste Lesung neu eine AHV-Beitragspflicht auf Einkommen vorgeschlagen, welche im Rentenalter erzielt werden. Konsequenterweise sollte parallel dazu auch eine Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung im Sinne eines Solidaritätsbeitrags eingeführt werden. In der ersten Lesung wurde die Beitragspflicht für die ALV kritisiert und ein Einkommensfreibetrag für die AHV-Beiträge gefordert. Dadurch würde der Verwaltungsaufwand zunehmen und die Wirksamkeit dieser Massnahme würde weiter geschwächt. Die Regierung verzichtet daher auf die Einführung einer AHV- sowie ALV-Beitragspflicht auf Einkommen, welche nach dem ordentlichen Rentenalter erwirtschaftet werden.

Angepasstes Massnahmenpaket

Neben der Festlegung des Staatsbeitrags neu auf 30 Mio. Franken mit Anpassung an die laufende Teuerung (anstatt wie in der ersten Lesung vorgeschlagen 20 Mio. Franken) werden auf die zweite Lesung die folgenden, gegenüber erster Lesung unveränderten Massnahmen zur langfristigen finanziellen Sicherung der AHV vorgeschlagen:

   - Anhebung der Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer um je 
     0.15 Prozentpunkte (auf insgesamt 8.1 %)
   - Erhöhung des ordentlichen Rentenalters auf 65 Jahre (für 
     Jahrgänge 1958 und jünger)
   - Vorübergehende Aussetzung des Teuerungsausgleichs auf die Renten
     im Umfang von 4 %

Interventionsmechanismus

Zudem soll der anlässlich der ersten Lesung allseits befürwortete Interventionsmechanismus eingeführt werden: Die Regierung wird verpflichtet, mindestens alle 5 Jahre ein versicherungstechnisches Gutachten mit einem Zeithorizont von 20 Jahren einzuholen. Fallen die Reserven der AHV am Ende der Betrachtungsperiode gemäss diesen Berechnungen unter fünf Jahresausgaben, so ist sie verpflichtet, dem Landtag ein Massnahmenpaket vorzulegen. Neu wurde aufgrund des an der ersten Lesung geäusserten Kritik bzw. Wunsch eine Übergangsbestimmung ergänzt, wonach die Regierung erstmals innert 2 Jahren ein versicherungstechnisches Gutachten in Auftrag zu geben hat und ergänzt, dass die Regierung die Ergebnisse des Berichts jeweils innert drei Monaten ab Erhalt des Gutachtens dem Landtag zur Kenntnis zu bringen hat.

Aufteilung der AHV-Erziehungsgutschriften bei gemeinsamem Sorgerecht

Die Anregung des Frauennetzes, bei Trennung oder Scheidung die Erziehungsgutschriften auch im Falle der gemeinsamen Obsorge demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Hauptarbeit bei der Betreuung leistet, wurde in der ersten Lesung positiv aufgenommen. Die Regierung wurde gebeten, diesen Vorschlag zu prüfen und die Regelung allenfalls anzupassen.

Nach entsprechender Prüfung schlägt die Regierung eine neue Regelung vor, gemäss der geschiedene oder nicht verheiratete Eltern mit gemeinsamer Obsorge eine Vereinbarung über die Aufteilung der Erziehungsgutschriften treffen können. Zu beachten ist hierbei, dass diese Regelung lediglich für die Zukunft, d.h. nicht rückwirkend gelten sowie lediglich eine hälftige oder ganze Zuteilung an einen Elternteil möglich sein soll.

Späteres Inkrafttreten

Auf mehrfachen Wunsch der Abgeordneten wurde das Inkrafttreten der Beitragserhöhungen auf den 1. Januar 2018 (anstatt wie bisher 2017) angepasst.

Kontakt:

Ministerium für Gesellschaft
Sandro D'Elia, Generalsekretär
T +423 236 60 10

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