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ikr: Regierung passt die Sozialhilfeverordnung den SKOS-Richtlinien an

Vaduz (ots/ikr) -

Am 26. April 2016 genehmigte die Regierung die Abänderung der Verordnung zum Sozialhilfegesetz. Die Verordnung zum Sozialhilfegesetz orientiert sich an den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Es handelt sich hierbei um schweizerische Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane sowie Organisationen der privaten Sozialhilfe. Die SKOS-Richtlinien definieren, wie die Sozialhilfe berechnet wird. Diese wurden auf den 1. Januar 2016 angepasst. Die Bestimmungen in der Verordnung zum Sozialhilfegesetz wurden nun entsprechend angepasst. Insbesondere umfasst diese Änderung folgendes:

Neue Zahlungsmodalitäten betreffend die Krankenkassenprämien

Bisher musste das Amt für Soziale Dienste die Krankenkassenprämien zwingend direkt an die Krankenkasse bezahlen. Neu kann das Amt die Krankenkassenprämie unterstützten Personen, die verlässlich ihre Krankenkassenprämien und Selbstbehalte begleichen, den entsprechenden Betrag überweisen.

Anpassung der Berechnung des Grundbedarfs sowie der Erwerbszulagen

Die "Pauschale pro Person und Monat" für Grossfamilien ab 6 Personen wurde entsprechend den SKOS-Richtlinien angepasst. Die bestehenden Pauschalen bis zu einem 5-Personen-Haushalt bleiben unverändert. Gleichzeitig wurde auch die Erwerbszulage gemäss SKOS-Vorgaben angepasst, diese wird ausgerichtet, wenn eine unterstützte Person eine Erwerbstätigkeit ausübt und trotzdem das Existenzminimum nicht erreicht. Andererseits wurde die zeitliche Begrenzung der Erwerbs- und Integrationszulage (bisher maximal vier Jahre) aufgehoben.

Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten

Die Sanktionsmöglichkeit der Kürzung des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt bei Personen, die Auflagen und Weisungen des Amtes missachten und sich ungenügend um ihre berufliche und soziale Integration bemühen, wurde angepasst. Die Kürzung des Grundbedarfes soll neu um bis zu 35 % möglich sein.

Anpassung der Richtsätze und Pauschalen für Sonderfälle

Neu aufgenommen wurde die Unterscheidung zwischen familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften sowie Zweck-Wohngemeinschaften. Zudem wurden die Bestimmungen betreffend junge Erwachsene zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr entsprechend angepasst.

Kontakt:

Ministerium für Gesellschaft
Sandro D'Elia, Generalsekretär
T +423 236 60 10

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