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ikr: Abänderung der Verordnung über die betriebliche Personalvorsorge

Vaduz (ots/ikr) -

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 13. Dezember 2016 eine Verordnungsabänderung betreffend die betriebliche Personalvorsorge (BPVV) verabschiedet. Jener Teil der Verordnung, welcher die beschlossenen Strukturveränderungen betrifft, tritt am 1.1.2017 in Kraft.

Aufgrund der Revision des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), welche im Mai 2016 vom Landtag in der 2. Lesung einstimmig beschlossen wurde, war es notwendig, auch die Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV) anzupassen. Das revidierte BPVG, als auch die revidierte BPVV werden in zwei Schritten zum 1. Januar 2017 und 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Zum Hauptziel der Revision wurde insbesondere die Erhöhung des Leistungsniveaus der Altersrenten erklärt. Die neuen Bestimmungen der BPVV lehnen sich eng an die schweizerischen Bestimmungen an. Die wichtigsten Änderungen, welche am 1. Januar 2017 in Kraft treten, sind die Folgenden:

An der bisherigen Regelung, dass es keinen gesetzlich festgelegten Rentenumwandlungssatz gibt, wurde festgehalten. Eine Senkung der anwartschaftlichen Leistungen ist neu künftig mindestens zwölf Monate im Voraus den Versicherten schriftlich mitzuteilen, darf aber weiterhin nicht mehr als 2% der Rente betragen.

Ein wichtiges Anliegen der Regierung war es, die Bestimmungen in den Bereichen Transparenz und Governance zu verbessern. Dementsprechend sind die auszuweisenden Verwaltungskosten künftig aufzuschlüsseln. Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats für die Schaffung und Erhaltung einer ordnungsgemässen Governance wurde neu festgeschrieben. Ebenso wurde eine Definition der Anforderungen an die Integrität der Mitglieder des Stiftungsrats sowie der mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung von Vorsorgeeinrichtungen betrauten Personen eingeführt. Mit diesen Massnahmen werden die Versicherteninteressen bestmöglich geschützt.

Die Revision der BPVV bringt zudem konsequentere Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Auch die Kapitalanlagevorschriften wurden überarbeitet und lehnen sich nun eng an die Kapitalanlagevorschriften der schweizerischen Bestimmungen an. Auf Grund von Rechtsunsicherheit in der Vergangenheit wurde zudem Art. 35 Abs. 1 BPVV dahingehend konkretisiert, dass im Fall der Unterdeckung eine unverzügliche Meldung an die FMA zu erfolgen hat.

Kontakt:

Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Cornelia Marxer
T +423 236 61 79

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