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ikr: Anforderungen an Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen sollen weiter harmonisiert werden

Vaduz (ots)

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 11. Juli 2018 den Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 102/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (nachfolgend "Richtlinie 2014/56/EU") zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (nachfolgend "Richtlinie 2006/43/EG") sowie der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (nachfolgend "Verordnung (EU) Nr. 537/2014") zu Handen des Landtags verabschiedet.

Die Richtlinie 2014/56/EU bezweckt im Wesentlichen die Anpassung der qualitativen Anforderungen an die Abschlussprüfung an internationale Gepflogenheiten. Ziel der Richtlinie 2014/56/EU ist es, die Vorschriften über die Durchführung von Abschlussprüfungen weiter zu harmonisieren, um so die Anforderungen an die Abschlussprüfer klarer und vorhersehbarer zu gestalten und mehr Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Zudem ist es wichtig, dass das Mindestmass der Angleichung bei den Prüfungsstandards, nach denen die Abschlussprüfungen durchgeführt werden, erhöht wird. Ferner soll im Interesse des Anlegerschutzes die öffentliche Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gestärkt werden, indem die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden ausgebaut wird und ihnen angemessene Befugnisse eingeräumt werden, darunter Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse, um Verstösse bei der Durchführung von Abschlussprüfungen aufzudecken und zu verhindern.

Aufgrund der erheblichen öffentlichen Bedeutung, die Unternehmen von öffentlichem Interesse wegen des Umfangs, der Komplexität und der Art ihrer Geschäftstätigkeit zukommt, ist es ein weiteres Ziel, die Glaubwürdigkeit deren geprüfter Abschlüsse zu erhöhen. Daher wurden die in der ursprünglichen Fassung vom 17. Mai 2006 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten besonderen Bestimmungen über Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 weiterentwickelt. Ziel dieser Verordnung ist es, durch strengere Anforderungen an Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften die Integrität, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verantwortung, Transparenz und Verlässlichkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zu stärken und so zur Qualität der Abschlussprüfung im Sinne eines hohen Masses an Verbraucher- und Anlegerschutz beizutragen. Darüber hinaus soll im Wesentlichen auch die Funktion der Abschlussprüfung genauer definiert, sowie der Informationsgehalt des Prüfberichts, die Kommunikationskanäle zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsbehörden und die Aufsicht über Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse verbessert werden.

Die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 richten sich nicht nur an Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse sondern auch an Organe dieser Unternehmen sowie an Aufsichtsbehörden. Die Verordnung erlangt nach Übernahme in das EWR-Abkommen grundsätzlich unmittelbare Anwendbarkeit und bedarf nur insoweit einer gesonderten Umsetzung in nationales Recht, als fakultative Öffnungsklauseln genutzt werden sollen.

Kontakt:

Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Markus Biedermann, Generalsekretär
T +423 236 60 09

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