ikr: Regierung beschliesst Änderung der Krankenversicherungsverordnung (KVV) per 1. März 2019
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 19. Februar 2019 Abänderungen der Krankenversicherungsverordnung beschlossen. Bei der bereits zuvor verabschiedeten Liste von Eingriffen, für die seit dem 1. Januar 2019 das Prinzip "ambulant vor stationär" gilt, wurden kleinere, vor allem redaktionelle Korrekturen vorgenommen. Bei verschiedenen, von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommenen Leistungen erfolgen Anpassungen an die Schweiz.
Ambulant vor stationär
Seit dem 1. Januar 2019 werden sechs Gruppen von Eingriffen von der OKP nur noch bei ambulanter Durchführung vergütet. Nur in definierten Ausnahmefällen kann eine stationäre Behandlung weiterhin vergütet werden. Die zugrundeliegenden Verordnungsbestimmungen wurden aus der Schweiz übernommen. Weil es dort zwischenzeitlich einige kleinere Anpassungen gab, werden diese für Liechtenstein nachvollzogen. Es werden Verweise aktualisiert und bei den Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung kommt es zu einzelnen Präzisierungen.
Anpassung des Leistungskataloges
Auf Empfehlung der Leistungskommission erfolgt regelmässig eine Angleichung des OKP-Leistungskataloges an jenen der Schweiz. Mit der aktuellen Anpassung werden Änderungen bei den ärztlichen Leistungen nachvollzogen, darunter die Neuaufnahme eines Tests auf schwere angeborene Immundefekte im Rahmen des Neugeborenen-Screenings und die befristete Aufnahme der autologen Fetttransplantation zur Brustrekonstruktion nach einer medizinisch indizierten Brustentfernung. Bei einigen bereits bestehenden Leistungen erfolgen Anpassungen der Leistungspflicht bzw. die Verlängerung einer allenfalls bestehenden Befristung.
Keine Erweiterung der Indikationenliste zur Kostenbefreiung bei chronischer Erkrankung
Die Leistungskommission hat sich mit drei Anträgen zur Abänderung der Diagnosen und Voraussetzungen einer Befreiung von der Kostenbeteiligung bei chronischer Erkrankung befasst (Morbus Behcet Adamantiades, Morbus Addison, sowie Tumorerkrankungen ohne Behandlung mittels Chemo- oder Strahlentherapie) und diese ablehnend beurteilt. Die Regierung ist den Empfehlungen der Leistungskommission gefolgt. Die Indikationenliste im Anhang 5 KVV wird demzufolge nicht angepasst.
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