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Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung

Vaduz (ots)

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 14. Juli 2020 die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung verabschiedet.

Diese Anpassung ist die Folge der Abänderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen. Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage des Artikels 9 der 4. Geldwäscherei-Richtlinie (EU) 2015/849 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 Staaten mit strategischen Mängeln ermittelt. Diese Verordnung wird nun durch die Delegierte Verordnung EU 2020/855 vom 7. Mai 2020 geändert. Daher ist der Anhang 4 zur Sorgfaltspflichtverordnung entsprechend anzupassen.

Zusätzlich werden auch die Anhaltspunkte für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Sektor der VT-Dienstleistungen im Anhang 3 zur Sorgfaltspflichtverordnung den internationalen Standards der FATF angepasst.

Das Inkrafttreten der geänderten Sorgfaltspflichtverordnung ist teilweise an die Rechtskraft des bezüglichen EWR-Übernahmebeschlusses gekoppelt. Dieser Beschluss wird am 15. Juli 2020 rechtskräftig. Damit werden Länder ab dem 15.7. von der Liste gelöscht; die Regelung bezüglich der neu hinzukommenden Staaten mit strategischen Mängeln wird am 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

Pressekontakt:

Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Markus Biedermann, Generalsekretär
T +423 236 60 09

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