BLW: Weitere Massnahmen gegen die Folgen der Trockenheit
(ots)Die auch im August anhaltende Trockenheit hat die Situation für die Schweizer Landwirtschaft verschärft. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat deshalb weitere Ausnahmeregelungen in den Bereichen Direktzahlungen, ökologischer Leistungs-nachweis (ÖLN) und Milchkontingentierung beschlossen. Der Zoll auf Grassiloballen und Mais wird per Donnerstag, 21. August 2003, aufgehoben. Geprüft werden weitere Zollsenkungen auf Futtermitteln wie Heu per 1. September 2003.
Solidaritätsaktionen sollen nicht durch bestehende Vorschriften verunmöglicht werden und es gilt, Härtefälle zu vermeiden und Ausnahmeregelungen dort zuzulassen, wo gesetzliche Regelungen eine praxisnahe Bewältigung der Trockenheit verhindern könnten. Nach diesen Kriterien hat das BLW die rechtlichen Vorgaben erneut überprüft und zusätzliche Ausnahmeregelungen beschlossen:
Streueflächen können, sofern nicht abweichende vertragliche Regelungen mit dem Kanton bestehen, ab sofort gemäht werden. Der Schnittzeitpunkt vom 1. September ist aufgehoben. Buntbrachen dürfen hingegen wegen dem geringen Futterwert und der Gefahr von giftigen Pflanzen nicht zur Futtergewinnung verwendet werden.
Können die Anforderungen des ÖLN wegen der Trockenheit nicht erfüllt werden, so gilt die Regelung bezüglich höherer Gewalt gemäss Artikel 15 der Direktzahlungsverordnung. Betroffene Landwirte müssen dies dem kantonalen Landwirtschaftsamt mitteilen und dokumentieren. Aufgrund der Trockenheit sind insbesondere die folgenden Abweichungen möglich: Überschreiten der ausgeglichenen Nährstoffbilanz wegen der Übernahme von Tieren aus Betrieben mit Futtermangel oder wegen ausserordentlichen Futterzukäufen. Unterschreitung des Bodenschutzindexes wegen Problemen bei der Aussaat von Gründüngungen oder Zwischenfutter.
Die Trockenheit kann es erforderlich machen, dass Tiere vorzeitig die Alpen verlassen oder vom Berg- ins Talgebiet verstellt werden müssen. Dabei können sich Probleme bei der befristeten Übertragung von Milchkontingenten vom Berg- ins Talgebiet sowie bei der Erteilung von Zusatzmilchkontingenten ergeben. Das BLW sieht für begründete Fälle einfache Ausnahmereglungen vor.
Generell erlaubt werden soll, dass die Produzenten mehr als 5000 kg im nächsten Milchjahr nachliefern können, wenn sie ihre Kontingente im laufenden Milchjahr nicht ausschöpfen. Das BLW beantragt dem Bundesrat eine entsprechende Verordnungsänderung.
In die Diskussion aufgenommen wurden zudem Bestimmungen, die erst mittelfristig Probleme stellen können. So etwa die Fruchtfolgeregelung sowie die Bestimmungen bezüglich Kulturanteile.
Für weitere Auskünfte: Jürg Jordi, Sektion Information, Tel. 031 322 81 28
Bundesamt für Landwirtschaft Presse- und Informationsdienst