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BTS Programm für Rindvieh: Beitragskürzungen wegen mangelhaftem Liegebereich

(ots)

Im BTS-Programm für Rindvieh (besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme) hat die Qualität des Liegebereiches einen hohen Stellenwert. Werden bei den meistens unangemeldeten Tierhaltungskontrollen Mängel festgestellt, müssen die Tierhalter mit Kürzungen oder dem Verlust der BTS-Beiträge rechnen. Eine umfassende Information über die Anforderungen an den Liegebereich ist deshalb besonders wichtig. Ein qualitativ guter Liegebereich muss ausreichend verformbar sein, damit er sich der Körperform des Tieres in einem gewissen Ausmass anpassen kann. Dadurch wird die punktuelle Belastung von bestimmten Körperstellen reduziert. Die Verformbarkeit ist nicht nur beim Liegen, sondern auch beim Abliegen und Aufstehen sehr wichtig. Ist der Liegebereich nicht oder zu wenig verformbar, können insbesondere die Sprunggelenke so stark strapaziert werden, dass Hautverletzungen oder sogar Gelenksschwellungen die Folge sind. Besteht der Liegebereich aus einer Strohmatratze oder einer dicken Schicht Einstreumaterial, muss die Einstreuschicht so kompakt sein, dass der darunter liegende Boden auch dann nicht zum Vorschein kommt, wenn man an der dünnsten Stelle mit dem Fuss mehrmals scharrt. Werden bei weiblichen Tieren verformbare Liegematten eingesetzt, sind auch diese mit ausreichender und geeigneter Einstreu zu versehen (Art. 17 der Tierschutzverordnung). Die Einstreu – vorzugsweise feines Strohhäcksel – hat die Aufgabe, Feuchtigkeit und Schmutz zu binden. Die Verformbarkeit des Liegebereiches muss durch die Liegematte gewährleistet sein. Die Liegemattenfabrikate, welche die vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) festgelegten BTS-Normen erfüllen, sind in der „Liste der anerkannten BTS-Liegematten“ zusammengestellt. Wird bei der BTS-Kontrolle festgestellt, dass das im Stall installierte Fabrikat nicht auf der erwähnten Liste aufgeführt ist, droht der Verlust der BTS-Beiträge. Bei verschiedenen Fabrikaten von Liegematten ist die eindeutige Identifikation ohne spezielle Sachkenntnisse sehr schwierig. Zur Vereinfachung der Kontrolle und nicht zuletzt zu ihrer eigenen Sicherheit müssen deshalb alle Rindviehhalter, die verformbare Liegematten verwenden, ab 1. Januar 2005 einen Beleg ihres Mattenlieferanten vorweisen können, auf dem die BVET-Nummer des installierten Fabrikates und das ungefähre Installationsdatum festgehalten sind. Die BVET-Nummer steht auf der Verkaufsbewilligung, die der Mattenlieferant vom BVET erhalten hat. Weitere Informationen (unter anderem die „Liste der anerkannten BTS- Liegematten“) sind auf der BLW-Homepage www.blw.admin.ch unter Rubriken/Direktzahlungen/BTS-RAUS/Rindvieh zu finden. Auskünfte sind auch bei der zuständigen Kontrollorganisation, beim kantonalen Landwirtschaftsamt und bezüglich Liegematten beim betreffenden Verkäufer erhältlich. Für weitere Auskünfte: Peter Zbinden, Sektion Ökologische Direktzahlungen, Tel. 031 322 25 68 oder 079 562 41 05 Bundesamt für Landwirtschaft Presse- und Informationsdienst

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