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AOC-Eintrag für „Munder Safran“

(ots)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat heute die Bezeichnung „Munder Safran“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOC) eingetragen. Der ausserhalb des Wallis kaum bekannte Munder Safran ist das erste schweizerische Gewürz mit geschützter Ursprungsbezeichnung. Der Safran, von dem man sagt, er vereine Sonne und Poesie in sich, mutet exotisch an. Dabei wird er in der Schweiz produziert. Gewonnen wird er aus den Narben (Teile des Griffels) der Blume Crocus sativus L., die jeweils im Herbst geerntet wird. Im Wallis betreibt man den Safrananbau seit dem Mittelalter. Heute hält nur noch die Oberwalliser Gemeinde Mund diese Tradition am Leben. Die Klima- und Bodenverhältnisse in Mund sind günstig und für die Schweiz einzigartig; der Munder Safran wird denn von Kennern auch sehr geschätzt. Im Dorf beteiligen sich alle Mitglieder der Pflanzerfamilien an der Herstellung des wertvollen Gewürzes. Die damit verbundene Arbeit ist anspruchsvoll und wird ausschliesslich von Hand verrichtet. Für ein Kilo getrockneten Safran müssen 120’000 Blüten gepflückt werden. Obwohl der Safran deshalb teurer ist als Gold, kann kein Pflanzer in Mund von dieser Produktion leben. Seit Jahrhunderten kultiviert, ist der Safran fester Bestandteil des kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens der Einwohner dieser Region. Munder Safran wird für die Herstellung von Hefekuchen, Teigwaren und alkoholischen Getränken verwendet und von den Gastwirten der Region traditionellen Speisen beigemischt. Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben lassen sich Gebietsnamen und traditionelle Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen, deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden. Für das Register der Weinbezeichnungen sind die Kantone zuständig. Ist ein Name geschützt, darf er nur von den Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets benutzt werden, die sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die Eintragungs- gesuche müssen öffentlich aufgelegt werden. Binnen einer Frist von drei Monaten können Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können sowie die Kantone Einsprache erheben. Das Register der Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOC) und geografischen Angaben (GGA) zählt heute 16 Eintragungen: 12 GUB und 4 GGA. Die damit ausgezeichneten Produkte heben sich von den anderen Erzeugnissen derselben Art wie Käse, Spirituosen, Würste und Trockenfleisch ab und umfassen auch ein Gemüse, ein Roggenbrot und ein Maismehl. Einzelheiten dazu sind unter www.blw.admin.ch (Rubrik Ursprungsbezeichnungen) zu finden. Für weitere Auskünfte: Philippe Herminjard, Sektion Spezialkulturen und Weinwirtschaft, Tel. 031 322 25 26 Isabelle Pasche, Hauptabteilung Produktion und Internationales, Tel. 031 322 25 39 Bundesamt für Landwirtschaft Presse- und Informationsdienst

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