Regierungsrätliche Botschaft zur Steuergesetzrevision 2005 geht an das Parlament
Luzern (ots)
Der Luzerner Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Botschaft zur Steuergesetzrevision 2005. Die Revision hat zwei Ziele. Zum einen sollen tiefere Einkommen steuerlich entlastet, zum andern soll das Steuerrecht für Unternehmen attraktiver werden. Die Revisionsvorschläge liegen auf der Linie der erfolgreichen regierungsrätlichen Finanzpolitik. Diese will mit ausgeglichenen Staatsrechnungen, Schuldenabbau und der Annäherung der durchschnittlichen Steuerbelastung an das schweizerische Mittel den Standort Luzern stärken.
Entlastung für tiefere Einkommen
Mit der Steuergesetzrevision 2005 wird eine gezielte Entlastung der tieferen Einkommen angestrebt. Einerseits soll die Steuerfreigrenze für Alleinstehende neu bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 8'500.-- (heute Fr. 7'000.--), bei Verheirateten bei Fr. 17'000.-- (heute Fr. 14'000.--) liegen. Andererseits ist vorgesehen, den Progressionsverlauf bis zu einem Bruttoarbeitseinkommen von Fr. 60'000.-- für Alleinstehende und bis Fr. 75'000.-- für Familien zu mildern.
Der Steuerausfall dürfte sich für den Kanton auf rund 14 Mio. Franken, derjenige der Gemeinden auf rund 16 Mio. Franken belaufen. Mittlere und höhere Einkommen werden von der Revision per 2005 nicht erfasst, weil sie bereits von der Senkung der Steuereinheiten in den Jahren 2002 und 2003 profitieren konnten.
Reduktion Kapitalsteuer und Einführung "Nidwaldner Modell"
Bei Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditaktiengesellschaften) sowie Genossenschaften werden die ersten 10 Mio. Franken Eigenkapital weiterhin mit 1,0 Promille besteuert. Auf dem die ersten 10 Mio. Franken übersteigenden steuerbaren Eigenkapital werden neu nur noch 0,5 Promille erhoben. Die bereits heute privilegierten Holding-, Domizil-, und Verwaltungsgesellschaften müssten künftig statt 0,5 Promille des steuerbaren Eigenkapitals nur noch 0,01 Promille entrichten. Nach wie vor gilt jedoch ein Mindestbetrag von 500 Franken.
Die steuerliche Doppelbelastung von Aktiengesellschaften und Aktionären soll künftig vermieden werden. Wie im Kanton Nidwalden und ähnlich auch in Obwalden, Appenzell Innerrhoden und Schaffhausen sollen die ausgeschütteten Gewinne an Anteilsrechten nur noch zum halben Satz als Einkommen besteuert werden. Die Anteilsrechte selbst sollen der Vermögenssteuer noch zu knapp 60 Prozent unterliegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapitalgesellschaft oder die Genossenschaft ihren steuerlichen Sitz in der Schweiz hat, und die steuerpflichtige natürliche Person an der Gesellschaft mit mindestens 5 Prozent beteiligt ist oder die Beteiligungen einen Verkehrswert von mindestens 5 Mio Franken aufweisen.
Von diesen Entlastungen profitieren Gesellschaften mit grosser Kapitalausstattung sowie Aktionäre und Genossenschafter. Der Regierungsrat hofft, dass damit die seit einiger Zeit zu beobachtenden Abwanderung potenter Steuerzahlender samt ihren Firmen in umliegende Kantone, vornehmlich nach Nidwalden, gestoppt werden kann. Er rechnet mit Steuerausfällen aus der Reduktion der Kapitalsteuer von 6,6 Mio. Franken für den Kanton und 7,5 Mio. Franken für die Gemeinden. Bei der Minderung der steuerlichen Doppelbelastung können die Ausfälle nicht beziffert werden. Nach Schätzung der Regierung sind allerdings für einen Zeitraum von drei bis vier Jahren, mithin bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Regelung, keine nennenswerten Mindererträge zu erwarten.
Abschaffung der nachträglichen Vermögenssteuer
Der Grosse Rat hat Anfang 2004 der Abschaffung der nachträglichen Vermögenssteuer bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken per 1. Januar 2005 zugestimmt. Er hat eine entsprechende Motion erheblich erklärt. Mit der am 10. März 2004 veröffentlichten Botschaft zum Sparpaket 2005 beantragte der Luzerner Regierungsrat, die Abschaffung dieser Steuer bis ins Jahr 2007 aufzuschieben. Dieses Anliegen wiederholt er in der nun vorliegenden Botschaft zur Steuergesetzrevision 2005. Der Kanton Luzern erhebt diese Steuer, wenn ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das zum privilegierten Ertragswert besteuert wurde, zu einem höheren Wert veräussert oder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. In diesen Fällen muss die Steuer auf 15 Jahre zurück entrichtet werden.
Weitere gesetzliche Anpassungen
Je nach Ausgang der Abstimmung vom 16. Mai 2004 über das Steuerpaket 2001 des Bundes sollen analog zur direkten Bundessteuer auch im Kanton Luzern die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung abgezogen werden können. Weitere Revisionspunkte sind: Die Ermächtigung zum zentralen Steuerbezug bei juristischen Personen, die Anpassung von Handänderungssteuer- und Grundstückgewinnsteuergesetz an die neuen Bestimmungen des Fusionsgesetzes, die Erhöhung des Freibetrages auf Gewinne bei der Grundstückgewinnsteuer von heute 7'000 auf 13'000 Franken sowie Änderungen im Bereich Nachkommenerbschaftssteuer. Im Kanton Luzern ist die Nachkommenserbschaftssteuer zwar eine fakultative Gemeindesteuer, doch wird sie einheitlich geregelt. Neu soll nun der Steuerfreibetrag für sämtliche direkten Nachkommen auf einheitlich 100'000 Franken je Nachkomme erhöht werden.
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