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Regierungsrätliche Botschaft zur Steuergesetzrevision 2005 geht an das Parlament

Luzern (ots)

Der Luzerner Regierungsrat unterbreitet dem Grossen
Rat die Botschaft zur Steuergesetzrevision 2005. Die Revision hat
zwei Ziele. Zum einen sollen tiefere Einkommen steuerlich entlastet,
zum andern soll das Steuerrecht für Unternehmen attraktiver werden.
Die Revisionsvorschläge liegen auf der Linie der erfolgreichen
regierungsrätlichen Finanzpolitik. Diese will mit ausgeglichenen
Staatsrechnungen, Schuldenabbau und der Annäherung der
durchschnittlichen Steuerbelastung an das schweizerische Mittel den
Standort Luzern stärken.
Entlastung für tiefere Einkommen
Mit der Steuergesetzrevision 2005 wird eine gezielte Entlastung
der tieferen Einkommen angestrebt. Einerseits soll die
Steuerfreigrenze für Alleinstehende neu bei einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 8'500.-- (heute Fr. 7'000.--), bei Verheirateten
bei Fr. 17'000.-- (heute Fr. 14'000.--) liegen. Andererseits ist
vorgesehen, den Progressionsverlauf bis zu einem
Bruttoarbeitseinkommen von Fr.  60'000.-- für Alleinstehende und bis
Fr. 75'000.-- für Familien zu mildern.
Der Steuerausfall dürfte sich für den Kanton auf rund 14 Mio.
Franken, derjenige der Gemeinden auf rund 16 Mio. Franken belaufen.
Mittlere und höhere Einkommen werden von der Revision per 2005 nicht
erfasst, weil sie bereits von der Senkung der Steuereinheiten in den
Jahren 2002 und 2003 profitieren konnten.
Reduktion Kapitalsteuer und Einführung "Nidwaldner Modell"
Bei Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, Kommanditaktiengesellschaften) sowie
Genossenschaften werden die ersten 10 Mio. Franken Eigenkapital
weiterhin mit 1,0 Promille besteuert. Auf dem die ersten 10 Mio.
Franken übersteigenden steuerbaren Eigenkapital werden neu nur noch
0,5 Promille erhoben. Die bereits heute privilegierten Holding-,
Domizil-, und Verwaltungsgesellschaften müssten künftig statt 0,5
Promille des steuerbaren Eigenkapitals nur noch 0,01 Promille
entrichten. Nach wie vor gilt jedoch ein Mindestbetrag von 500
Franken.
Die steuerliche Doppelbelastung von Aktiengesellschaften und
Aktionären soll künftig vermieden werden. Wie im Kanton Nidwalden und
ähnlich auch in Obwalden, Appenzell Innerrhoden und Schaffhausen
sollen die ausgeschütteten Gewinne an Anteilsrechten nur noch zum
halben Satz als Einkommen besteuert werden. Die Anteilsrechte selbst
sollen der Vermögenssteuer noch zu knapp 60 Prozent unterliegen.
Voraussetzung dafür ist, dass die Kapitalgesellschaft oder die
Genossenschaft ihren steuerlichen Sitz in der Schweiz hat, und die
steuerpflichtige natürliche Person an der Gesellschaft mit mindestens
5 Prozent beteiligt ist oder die Beteiligungen einen Verkehrswert von
mindestens 5 Mio Franken aufweisen.
Von diesen Entlastungen profitieren Gesellschaften mit grosser
Kapitalausstattung sowie Aktionäre und Genossenschafter. Der
Regierungsrat hofft, dass damit die seit einiger Zeit zu
beobachtenden Abwanderung potenter Steuerzahlender samt ihren Firmen
in umliegende Kantone, vornehmlich nach Nidwalden, gestoppt werden
kann. Er rechnet mit Steuerausfällen aus der Reduktion der
Kapitalsteuer von 6,6 Mio. Franken für den Kanton und 7,5 Mio.
Franken für die Gemeinden. Bei der Minderung der steuerlichen
Doppelbelastung können die Ausfälle nicht beziffert werden. Nach
Schätzung der Regierung sind allerdings für einen Zeitraum von drei
bis vier Jahren, mithin bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen
Regelung, keine nennenswerten Mindererträge zu erwarten.
Abschaffung der nachträglichen Vermögenssteuer
Der Grosse Rat hat Anfang 2004 der Abschaffung der nachträglichen
Vermögenssteuer bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken per
1. Januar 2005 zugestimmt. Er hat eine entsprechende Motion erheblich
erklärt. Mit der am 10. März 2004 veröffentlichten Botschaft zum
Sparpaket 2005 beantragte der Luzerner Regierungsrat, die Abschaffung
dieser Steuer bis ins Jahr 2007 aufzuschieben. Dieses Anliegen
wiederholt er in der nun vorliegenden Botschaft zur
Steuergesetzrevision 2005. Der Kanton Luzern erhebt diese Steuer,
wenn ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das zum
privilegierten Ertragswert besteuert wurde, zu einem höheren Wert
veräussert oder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen
wird. In diesen Fällen muss die Steuer auf 15 Jahre zurück entrichtet
werden.
Weitere gesetzliche Anpassungen
Je nach Ausgang der Abstimmung vom 16. Mai 2004 über das
Steuerpaket 2001 des Bundes sollen analog zur direkten Bundessteuer
auch im Kanton Luzern die Prämien für die obligatorische
Krankenversicherung abgezogen werden können. Weitere Revisionspunkte
sind: Die Ermächtigung zum zentralen Steuerbezug bei juristischen
Personen, die Anpassung von Handänderungssteuer- und
Grundstückgewinnsteuergesetz an die neuen Bestimmungen des
Fusionsgesetzes, die Erhöhung des Freibetrages auf Gewinne bei der
Grundstückgewinnsteuer von heute 7'000 auf 13'000 Franken sowie
Änderungen im Bereich Nachkommenerbschaftssteuer. Im Kanton Luzern
ist die Nachkommenserbschaftssteuer zwar eine fakultative
Gemeindesteuer, doch wird sie einheitlich geregelt. Neu soll nun der
Steuerfreibetrag für sämtliche direkten Nachkommen auf einheitlich
100'000 Franken je Nachkomme erhöht werden.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen der Leiter der Steuerverwaltung,
Marcel Schwerzmann, zur Verfügung.

Kontakt:

Marcel Schwerzmann
Leiter der Steuerverwaltung des Kantons Luzern
Buobenmatt 1
6002 Luzern
Direktwahl: +41/41/228'56'40
Fax: +41/41/228'66'37
E-Mail: marcel.schwerzmann@lu.ch
Internet: http://www.steuernluzern.ch

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