Gefragter Datenschutz muss sparen
Luzern (ots)
Im Jahr 2003 bearbeitete der Datenschutzbeauftragte des Kantons Luzern 111 Geschäftsfälle (was gegenüber dem Vorjahr einer Steigerung von 46% entspricht). Sowohl Private als auch Gemeindebehörden wenden sich immer öfter an den Datenschutzbeauftragten, da das Spannungsfeld zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und der Informationsgesellschaft immer grösser wird.
Gleichzeitig wird der Datenschutz überdurchschnittlich durch die Sparbemühungen des Regierungsrates betroffen. Von 1.4 Stellen muss per 1. Januar 2005 eine halbe Stelle abgebaut werden. Damit werden die verfügbaren Mittel des Datenschutzes empfindlich gekürzt und die Wahrnehmung sämtlicher gesetzlichen Aufgaben verunmöglicht. Der Datenschutzbeauftragte wird inskünftig noch stärker Prioritäten setzen müssen.
Unabhängiger Datenschutz
Der kantonale Datenschutzbeauftragte Dr. Amédéo Wermelinger erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Er ist die auch gegenüber der Verwaltung unabhängige Aufsichtsstelle, welche die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in der kantonalen Verwaltung und den Gemeindeverwaltungen überwacht. Er berät die Verwaltungsstellen in allen datenschutzrechtlichen Belangen, sorgt für deren Ausbildung und bearbeitet Anfragen und Gesuche von Privaten wie von kantonalen oder kommunalen Dienststellen. Im Berichtsjahr 2003 behandelte der Datenschutzbeauftragte 111 Geschäftsfälle. Schwerpunkte bildeten dabei die Anfragen von Gemeinden (14 Fälle), die Informatik (16), das Gesundheitswesen (11) und neu auch die Sozialhilfe und die Schulen.
Der Datenschutzbeauftragte wirkte auch entscheidend an der Erarbeitung von neuen Rechtsgrundlagen im Bereich der Informatik und der Statistik mit. Er begleitete zudem verschiedene Informatikprojekte und konnte darauf hinwirken, dass der Datensicherheit eine grössere Beachtung geschenkt wird.
Lohnüberprüfung durch die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission (RGPK)
Um die Löhne der eigenen Gemeindeverwaltung zu überprüfen, wollte die RGPK einer Gemeinde Einsicht in die einzelnen Lohndossiers der eigenen Mitarbeiter sowie Einsicht in die Lohnliste einer anderen, vergleichbaren Gemeinde erhalten. Angesichts der gesetzlichen Aufgabe der RGPK ist die Einsicht in die Lohndossiers der eigenen Gemeindemitarbeiter zu gewähren. Die Bekanntgabe von solchen einzelnen Lohndaten an Dritte (z.B. Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat) ist ohne Zustimmung der betroffenen Person unzulässig. Der Austausch von Lohndaten zwischen Gemeinden ist nur in anonymisierter Form oder mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig. Die Anonymität ist nur bei Berufsgattungen gewährleistet, bei denen mehrere Mitarbeiter angestellt sind.
Zugriff der Kantonspolizei auf Daten der Einwohnerkontrolle
Für bestimmte Einsätze braucht die Polizei umgehend aktuelle Personendaten. Wenn sie beispielsweise in der Nacht ausrücken muss, weil ein Nachbar eine Schlägerei meldet, muss die Polizei wissen, bei wem sich die Schlägerei ereignet. Dafür braucht sie aktuelle Daten, die bei der Einwohnerkontrolle verfügbar sind. Da der Kontakt mit den Einwohnerkontrollen nur während den Bürozeiten möglich ist, hat die Polizei den Wunsch geäussert, direkt auf die Datensammlungen der Einwohnerkontrollen zugreifen zu dürfen. Ein solcher Zugriff ist aber ohne gesetzliche Grundlage unzulässig. Deshalb wurde die Verordnung zum Gesetz über das Niederlassungswesen entsprechend ergänzt. Die Verordnung hält fest, auf welche Daten die Polizei zugreifen darf (kein allgemeiner Zugriff sondern ein Datenkatalog), welche Suchkriterien zulässig sind und, dass jeder Zugriff unter Angabe des Zweckes protokolliert werden muss.
Veröffentlichung von anonymisierten Verfügungen im Internet
Das kantonale Sozialamt veröffentlicht auf seiner Website auch Verfügungen im Bereich der Sozialhilfe. Diese werden vorab anonymisiert, da besonders schützenswerte Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung betroffen sind. Bei einer der Verfügungen wurden lediglich der Name und die Adresse des Gesuchsstellers anonymisiert. Eine Vielzahl weiterer Merkmale (Beruf, Projekttätigkeit des Gesuchstellers, Umstände des Gesuchs usw.) erlaubten aber - in Verknüpfung mit einer weiteren Suche auf dem Internet - eine ziemlich einfache Identifikation der betroffenen Person. Diese hat dem Datenschutzbeauftragten ein Gesuch um die weitergehende Anonymisierung bzw. um die Entfernung der Verfügung aus dem Internet gestellt. Nach Rücksprache mit dem kantonalen Sozialamt wurde die Verfügung umgehend besser anonymisiert.
Datenschutz als Dauerauftrag
Der Datenschutz ist ein wichtiger Bestandteil des Persönlichkeitsschutzes. Er ist nicht ein für allemal eingehalten, sondern ist ein Dauerauftrag. Der Datenschutzbeauftragte hat eine Steuerungsfunktion, indem er wichtige Grundlagen bereits in der Startphase eines Projektes einbringen kann. Er hat auch eine Aufsichtsfunktion, indem er das Verwaltungshandeln kritisch beurteilt. In der kantonalen Verwaltung verfügt der Datenschutzbeauftragte über eine gute Akzeptanz, was seine Arbeit erleichtert.
Datenschutz als Dienstleistung
Jede Person, die in ihrer Beziehung zu kantonalen oder kommunalen Dienststellen Datenschutzprobleme hat, kann sich an den Datenschutzbeauftragten wenden (dsb@lu.ch oder 041/228 66 06). Der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auskünfte und Ratschläge erfolgen im Rahmen der verfügbaren personellen Mittel und sind kostenlos.
Hinweise für die Medien: Der Tätigkeitsbericht 2003 des kantonalen Datenschutzbeauftragten kann kostenlos über obigen Kontakt bezogen werden. Der Datenschutzbeauftragte erteilt weitere Auskünfte.
Kontakt:
Tel. +41/41/228'66'06
E-Mail: dsb@lu.ch