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Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung zur Komplementärmedizin

Luzern (ots)

Die Verordnung über die Ausübung der Akupunktur und
der anderen Methoden der Komplementärmedizin regelt unter anderem den
Tätigkeitsbereich von Therapeutinnen und Therapeuten der
Komplementärmedizin und die Abgabe von Arzneimitteln. Damit wird ein
wichtiges Anliegen der Gesetzesinitiative "Ja zur Naturheilkunde -
für Qualität und Kompetenz" erfüllt.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 16. Dezember 2008 eine
Verordnung über die Ausübung der Akupunktur und der anderen Methoden
der Komplementärmedizin beschlossen. Bisher galten nur Richtlinien
des Gesundheits- und Sozialdepartementes. Nach dem geltenden
Gesund-heitsgesetz braucht es für die selbständige Ausübung der
Akupunktur eine Praxisbewilligung. Die Ausübung der anderen Methoden
der Komplementärmedizin ist ohne Bewilligung möglich. Die Verordnung
legt die Bewilligungsvoraussetzungen und den Tätigkeitsbereich der
Akupunkteurinnen und Akupunkteure fest.
Berufspflichten
Alle Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin müssen
sich an die Grundsätze ihrer Methode halten. Sie dürfen der
Bevölkerung nicht vormachen, dass sie eine Medizinalperson sind oder
einen anderen bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen
ausüben. Sie dürfen ihre Klientinnen und Klienten nicht abhalten,
einen Arzt oder eine Ärztin aufzusuchen. Sie haben die Klientinnen
und Klienten über die versicherungsrechtliche Seite aufzuklären. Sie
müssen die Behandlungen dokumentieren. Bestimmte Tätigkeiten sind
ihnen verboten. Dazu gehören insbe-sondere operative Tätigkeiten und
die Behandlung von übertragbaren Krankheiten.
Arzneimittel
Die Anwendung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist verboten.
Die Anwendung von nicht rezeptpflichtigen komplementärmedizinischen
Arzneimitteln und von Arzneimitteln der Liste E wird ohne Bewilligung
erlaubt.
Hingegen braucht es nach dem eidgenössischen Heilmittelgesetz für
die Abgabe von nicht rezeptpflichtigen komplementärmedizinischen
Arzneimitteln eine Bewilligung. Da die Übergangsregelung des
Heilmittelgesetzes per Ende 2008 ausläuft, werden in der kantonalen
Verordnung die Bewilli-gungsvoraussetzungen festgelegt. Abgegeben
werden dürfen nur diejenigen nicht rezeptpflichtigen
komplementärmedizinischen Arzneimittel, die der Kantonsapotheker oder
die Kantonsapothekerin in einer Liste aufnimmt. Mit dieser Regelung
ist ein wichtiges Anliegen der hängigen Gesetzes-initiative "Ja zur
Naturheilkunde - für Qualität und Kompetenz" erfüllt.
Beachten Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin
die Verordnung nicht, können sie mit einem Berufsverbot belegt
werden. Das Berufsverbot wird publiziert. Zudem werden die
Therapeutinnen und Therapeuten sich strafrechtlich verantworten
müssen.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Kontakt:

Dr. Markus Dürr, Regierungspräsident
Tel.: +41/41/228'60'81

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