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Ein eigenständiger Verkehrsverbund für den Kanton Luzern

Luzern (ots)

Für die Planung, Bestellung und Festsetzung des
Angebots im öffentlichen Verkehr des Kantons Luzern soll neu eine
einzige Stelle, der Verkehrsverbund Luzern, zuständig sein. Die
Schaffung eines eigenständigen Verkehrsverbunds in Form einer
öffentlich-rechtlichen Anstalt ist zentraler Bestandteil eines neuen
Gesetzes über den öffentlichen Verkehr, das der Regierungsrat dem
Kantonsrat unterbreitet.
Das neue Gesetz über den öffentlichen Verkehr soll das geltende
Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen
Güterverkehr ersetzen. Es enthält Regelungen zur Organisation, zur
Planung, zu den Massnahmen für Infrastruktur und Betrieb sowie zur
Finanzierung des öffentlichen Personenverkehrs und des
Schienengüterverkehrs von Kanton und Gemeinden.
Ablösung der bisherigen Zweiteilung
Heute ist allein der Kanton für den öffentlichen Regionalverkehr
verantwortlich, während das Angebot im öffentlichen
Agglomerationsverkehr vom Zweckverband öffentlicher
Agglomerationsverkehr mit den Transportunternehmen vereinbart wird.
An diesem Zweckverband sind der Kanton und die Gemeinden der
Agglomeration Luzern (Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen,
Gisikon, Honau, Horw, Kriens, Littau, Luzern, Meggen, Root,
Rothenburg und Udligenswil) beteiligt. Die ungedeckten Kosten des
öffentlichen Agglomerationsverkehrs wie auch des öffentlichen
Regionalverkehrs tragen Kanton und Gemeinden je zur Hälfte. Die seit
Inkrafttreten der Finanzreform 08 geltende einheitliche
Kostenregelung, vor allem aber die mit der Zweiteilung der
Verantwortlichkeiten nach wie vor verbundenen Doppelspurigkeiten und
der hohe Abstimmungsbedarf im öffentlichen Verkehr legen es nahe, die
Planung, Bestellung und Festsetzung des Angebots im öffentlichen
Regional- und Agglomerationsverkehr zusammenzu legen. Vorgesehen ist
ein eigenständiger Verkehrsverbund, in dem der Kanton und die
Gemeinden ausgewogen vertreten sind und der für das ganze
betriebliche Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Regional- und
Agglomerationsverkehr) verantwortlich zeichnet. Als oberstes Organ
des Verkehrsverbundes ist ein aus Vertretern des Kantons und der
Gemeinden zusammengesetzter Verbundrat geplant, der die strategische
Führung wahrnimmt. Er soll die für die operative und betriebliche
Führung des Verkehrsverbundes zuständige Geschäftsleitung wählen. Die
Infrastrukturplanung soll aufgrund des hohen Abstimmungsbedarfs mit
der Infrastrukturplanung für den motorisierten Individualverkehr und
den Langsamverkehr Aufgabe des Kantons bleiben.
Regelmässige Berichterstattung
Mit der Schaffung eines eigenständigen Verkehrsverbundes erhält
eine umfassende und regelmässige Berichterstattung über die künftige
Entwicklung des öffentlichen Personenverkehrs grosse Bedeutung.
Während das geltende Gesetz alle zehn Jahre einen Planungsbericht
über den öffentlichen Regionalverkehr und den schienengebundenen
Güterverkehr vorschreibt, soll dem Kantonsrat neu mindestens alle
vier Jahre ein Bericht über die mittel- und langfristige Entwicklung
des Angebots für den öffentlichen Personenverkehr vorgelegt werden.
Dieser öV-Bericht hat das bestehende Angebot, die geplanten
Infrastrukturvorhaben und Angebotsveränderungen, den Zeitpunkt ihrer
Verwirklichung und die damit verbundenen Kosten sowie die
Tarifgrundsätze für das Verkehrsangebot zu behandeln. Er ist als
lenkendes Instrument für die infrastrukturseitige und betriebliche
Entwicklung des öffentlichen Personenverkehrs gedacht. Er wird es dem
Kanton erlauben, seine gesamtverkehrspolitische Verantwortung
wahrzune hmen und gleichzeitig den Gemeinden die Möglichkeit bieten,
ihren Finanzhaushalt mit Blick auf ihre Aufwendungen für den
öffentlichen Verkehr über mehrere Jahre hinweg verlässlicher zu
planen.
Einheitlicher Kostenverteilschlüssel
Das neue Gesetz beseitigt auch die Unterschiede, die bei der
Verteilung der Kosten auf die Gemeinden im öffentlichen Regional- und
im öffentlichen Agglomerationsverkehr noch bestehen. Heute verteilen
sich die Kosten des öffentlichen Regionalverkehrs unter den Gemeinden
nach dem Verkehrsinteresse, das zu einem Drittel nach der
Einwohnerzahl und zu zwei Dritteln nach den Haltestellenabfahrten
errechnet wird. Die Verteilung der Kosten unter den Gemeinden beim
öffentlichen Agglomerationsverkehr erfolgt dagegen nach Massgabe
eines Sockelbeitrags (25 %) sowie nach den Kurskilometern und den
Einnahmen aufgrund der Nachfrage (je 50 % der verbleibenden 75 %).
Neu ist vorgesehen, im Wesentlichen den derzeit für den öffentlichen
Regionalverkehr geltenden Verteilschlüssel für den gesamten
Gemeindekostenanteil anzuwenden, wobei die für die Bestimmung des
Verkehrsinteresses massgebenden Komponenten neu in gleicher Stärke
(und nicht mehr im Verhältnis eins zu zwei) Berücksichtigung finden s
ollen. Der Gesamtkostenanteil der Gemeinden am öffentlichen Verkehr
betrug im Fahrplanjahr 2008 knapp 48 Millionen Franken.
Hinweis an die Medien:
Bitte beachten Sie die Sperrfrist bis und mit Montag, 2. März
2009. Herzlichen Dank.

Kontakt:

Thomas Buchmann, Stellvertreter Departementssekretär
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftdepartement
Tel.: +41/41/228'65'26
E-Mail: thomas.buchmann@u.ch

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