Regierungsrat verabschiedet zweites Paket der Verordnungen zum Gesundheitsgesetz
Luzern (ots)
Der Regierungsrat verabschiedete ein zweites Paket neuer Verordnungen zum Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005. Es sind dies die Verordnung über die universitären Medizinalberufe, die Verordnung über die anderen bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen und über die bewilligungspflichtigen Betriebe mit solchen Berufsleuten und die kantonale Heilmittelverordnung. Unabhängig vom Gesundheitsgesetz beschloss der Regierugnsrat auch eine neue Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Giftgesetzgebung.
Die Verordnung über die universitären Medizinalberufe löst die alte Verordnung über die Medizinalpersonen vom 17. Dezember 1985 ab und nimmt die Neuerungen des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz) auf.
In der neuen Verordnung werden die Chiropraktorinnen und Chiropratkoren aufgenommen, die nach dem Medizinalberufegesetz neu zu den universitären Medizinalberufen gehören. Weiter werden die kantonalen Aufsichtsbehörden über die universitären Medizinalberufe bezeichnet. Zudem wird geregelt, wo sich Angehörige ausländischer Staaten und Inhaber einer Praxisbewilligung eines andern Kantons melden müssen, wenn sie vom Recht Gebrauch machen wollen, maximal 90 Tage pro Kalenderjahr ihren Beruf im Kanton Luzern selbständig ausüben zu können. Weiter wird geregelt, wer die Kosten einer Notfallbehandlung übernehmen muss. Schliesslich werden die Obduktion und die Organentnahme geregelt, soweit nicht das Transplantationsgesetz des Bundes oder das kantonale Gesundheitsgesetz gilt.
Die Verordnung über die anderen bewilligungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen und über die bewilligungspflichtigen Betriebe mit solchen Berufsleuten nimmt die Neuerungen in der Berufsbildung im Bereich des Gesundheitswesens und im Krankenversicherungsrecht auf. Sie ersetzt die Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 17. Dezember 1985 und die Verordnung über die Ausübung des Berufes der Dentalhygienikerin vom 27. Februar 1970.
In dieser Verordnung werden neu die Berufe des Ernährungsberaters und der Ernährungsberaterin, des Osteopathen und der Ostheopathin sowie des Rettungssanitäters und der Rettungssanitäterin geregelt. Zudem wird in der Verordnung auch der Beruf der Dentalhygienikerin aufgenommen. Nach dem geltenden Gesundheitsgesetz können sie neu fachlich selbständig tätig sein. Bei den Betrieben werden neu die Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und die Rettungsorganisationen geregelt.
Die neue Heilmittelverordnung ersetzt die alte Heilmittelverordnung vom 17. Dezember 1985 und nimmt die Neuerungen der Heilmittelgesetzgebung des Bundes, insbesondere des Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 auf. In der neuen Verordnung wird die kantonale Ethikkommission verankert. Weiter müssen Detailhandelsgeschäfte, die Arzneimittel abgeben, ein Qualitätssicherungssystem unterhalten, das ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Bei den Privatapotheken wird die Wahlfreiheit des Patienten, das Arzneimittel über eine öffentliche Apotheker zu beziehen, näher umschrieben. Zudem wird neu bei den Privatapotheken die Anwesenheitspflicht erwähnt. Neu werden die Spitalapotheken und die Apotheken in Heimen und anderen Institutionen geregelt.
Die geltende Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften datiert vom 18. Juni 1973 und basiert auf dem alten Giftgesetz des Bundes. Das Giftgesetz wurde in der Zwischenzeit abgelöst durch das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz) vom 15. Dezember 2000. Die Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung nimmt die notwendigen Anpassungen im Vollzug an das Chemikaliengesetz vor.
Die genannten Verordnungen werden am 1. Juni 2009 in Kraft treten und sind im Kantonsblatt Nr. 19 vom 9. Mai publiziert.
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Dr. Rolf Frick, Leiter Rechtsdienst, Gesundheits- und
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