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Regierungsrat präsentiert Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes

Luzern (ots)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern möchte die Bauvorschriften und die damit verbundenen Verfahren vereinfachen. Er empfiehlt darum dem Kantonsrat, Baubegriffe zu vereinheitlichen und das Planungs- und Baugesetz zu revidieren.

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat die Genehmigung des Beitritts zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Diese Vereinbarung vereinheitlicht Baubegriffe und Messweisen und erleichtert damit die Arbeit von Bauunternehmen, Investoren und Behörden. Nach einem Beitritt ist der Kanton Luzern verpflichtet, nur noch die in der IVHB aufgeführten Begriffe zu verwenden, soweit er Regelungen zu den vom Konkordat erfassten Bereichen vorsehen will.

Wenige und einheitliche Begriffe und Messgrössen

Der Beitritt zur IVHB bedingt eine Revision des Planungs- und Baugesetzes. Das neue Planungs- und Baugesetz beschränkt sich auf wenige Messgrössen, wodurch das Gesetz einfacher anwendbar und transparenter wird. Auf Geschossdefinitionen und damit verbundene Messgrössen wird in Zukunft verzichtet. Für die Begrenzung der Höhe ist nur noch die Gesamthöhe des Gebäudes relevant. Daraus leitet sich der Grenzabstand zu anderen Grundstücken ab. Die Ausnützungsziffer als bisheriges Dichtemass ist in der IVHB nicht mehr zugelassen. Die Dichte der Bebauung wird in Zukunft mit der Überbauungsziffer festgelegt. Diese Ziffer definiert den "Fussabdruck", den ein Gebäude auf einem Grundstück hinterlassen darf. Gerade für Neubauten schafft die Überbauungsziffer eine einfache und klare Ausgangslage.

Gestaltung bleibt Aufgabe der Gemeinden

Das Planungs- und Baugesetz gibt hauptsächlich Begriffe, Messgrössen und deren Berechnung vor. Höhe, Form und Dichte der Bauten sind weiterhin in den Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu bestimmen. Die neuen Messgrössen treten auf Gemeindeebene erst in Kraft, wenn die entsprechenden Nutzungspläne überarbeitet sind. Dafür sieht eine Übergangsbestimmung einen Zeitraum von zehn Jahren vor. Die Gemeinden werden durch die Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes also nicht zu einer Ortsplanungsrevision gedrängt. Das revidierte Planungs- und Baugesetz soll Anfang 2014 in Kraft treten.

«Das revidierte Planungs- und Baugesetz beschränkt sich auf wenige und einfache Messgrössen», erklärt Regierungsrat Robert Küng, Vorsteher des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements, «damit vereinfachen wir die Arbeit von Architekten, Ingenieuren, Bauherren und Behörden.»

Anhang:

Referat Regierungsrat Robert Küng

Anhang:

http://www.lu.ch/download/sk/mm_photo/10705_20130304_RKueng.pdf

Kontakt:

Thomas Buchmann
stv. Departementssekretär Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
Tel.: +41/41/228'65'26
E-Mail: thomas.buchmann@lu.ch

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