Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
Bilaterale Abkommen Schweiz-EU und revidierte EFTA-Konvention: Organisatorische Massnahmen zur Inkraftsetzung
Bern (ots)
Der Bundesrat hat heute die nötigen organisatorischen Massnahmen im Hinblick auf das Inkrafttreten der bilateralen Abkommen Schweiz-EU sowie der revidierten EFTA-Konvention beschlossen. So werden auf den 1. Juni 2002, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen und des revidierten EFTA-Übereinkommens, zahlreiche neue und geänderte Bundesgesetze und Verordnungen in Kraft gesetzt. Zudem werden zur Verwaltung der bilateralen Abkommen Gemischte Ausschüsse Schweiz-EU eingesetzt.
Rechtsänderungen
Für die Umsetzung und Anwendung der sieben bilateralen Abkommen Schweiz-EU sind die beiden Vertragsparteien auf ihren Territorien grundsätzlich selber zuständig. Die Schweiz hat zu diesem Zweck zahlreiche Bundesgesetze und Verordnungen geändert sowie einzelne neue Gesetze und Verordnungen erlassen. Diese Rechtsänderungen treten gleichzeitig mit den bilateralen Abkommen auf den 1. Juni 2002 in Kraft.
Auch zur Umsetzung der revidierten EFTA-Konvention mussten verschiedene Rechtserlasse geändert oder neu erlassen werden. Diese Rechtsänderungen treten ebenfalls auf den 1. Juni 2002 in Kraft, zusammen mit dem revidierten EFTA-Übereinkommen.
Weitere Rechtsänderungen sind bereits früher in Kraft getreten (beispielsweise zur Umsetzung des Landverkehrsabkommens Schweiz-EU) oder werden später in Kraft gesetzt.
Gemischte Ausschüsse Schweiz-EU
Das ordnungsgemässe Funktionieren der bilateralen Abkommen Schweiz-EU wird von Gemischten Ausschüssen überwacht. Das sind gemeinsame Organe der beiden Vertragsparteien. Der Bundesrat hat heute die Kriterien der Zusammensetzung der jeweiligen Schweizer Delegation geregelt. Die Leitung der Schweizer Delegation übernimmt jeweils das für das betreffende bilaterale Abkommen federführende Departement bzw. Amt. Ein Beispiel: Die Schweizer Vertreter im Gemischten Ausschuss für das Luftverkehrsabkommen werden vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) geleitet. Dem Integrationsbüro EDA/EVD kommt bei jedem Gemischten Ausschuss die Mitverantwortung zu.
Eingesetzt wird ein Gemischter Ausschuss pro bilaterales Abkommen, mit zwei Ausnahmen: Das Forschungsabkommen wird vom bereits bestehenden Forschungsausschuss des Rahmenabkommens von 1986 verwaltet, und für das Landwirtschaftsabkommen wird zusätzlich zum Gemischten Agrar- auch noch ein Veterinär-Ausschuss eingesetzt.
Im Einzelnen stehen den Gemischten Ausschüssen folgende Aufgaben zu: Meinungs- und Informationsaustausch, Abgabe von Empfehlungen, Entscheidungsgewalt in den von den Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Fällen (z.B. Änderung der Anhänge). Die Gemischten Ausschüsse entscheiden in gegenseitigem Einvernehmen. Änderungen der bilateralen Abkommen, die neue Verpflichtungen beinhalten, bleiben in der Zuständigkeit der Vertragsparteien (und unterstehen somit in der Schweiz der Genehmigung durch das Parlament und dem fakultativen Staatsvertragsreferendum).
Die bilateralen Abkommen und der ihnen zu Grunde liegende EU-Rechtsbestand werden von den beiden Vertragsparteien unabhängig angewendet und interpretiert. Es gibt somit keine gemeinsame Rechtsprechung. Einzig beim Luftverkehrsabkommen hat die Schweiz den EU-Institutionen die ausschliessliche Zuständigkeit zur Kontrolle der Einhaltung der Wettbewerbsregeln zuerkannt, während die Überwachung von staatlichen Beihilfen in der Kompetenz der jeweiligen Vertragspartei bleibt.
EFTA-Rat
Die EFTA-Konvention wird vom EFTA-Rat verwaltet, in welchem jede Vertragspartei (Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen) vertreten ist. Er entscheidet einstimmig in den von der Konvention ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Umgesetzt und ausgeführt werden diese Entscheidungen anschliessend von den Mitgliedstaaten.
Information
Für Sachauskünfte zu den sieben bilateralen Abkommen Schweiz-EU sind die dafür zuständigen Departemente bzw. Bundesämter zuständig. Allgemeine Fragen zur Anwendung der Abkommen sowie Fragen zur überarbeiteten EFTA-Konvention werden vom Integrationsbüro EDA/EVD beantwortet.
Kontakt:
Allgemeine rechtliche und institutionelle Fragen:
Integrationsbüro EDA/EVD
Daniel Felder
Tel. +41 31 322 22 89
Yvonne Schleiss
Tel. +41 31 322 26 42
Fragen zur revidierten EFTA-Konvention:
Integrationsbüro EDA/EVD
Michel di Pietro
Tel. +41 31 324 08 91