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Die Strafe im Heimatstaat verbüssen

Bern (ots)

Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Ueberstellungsvertrag mit
Marokko
Schweizerische und marokkanische Strafgefangene
können künftig ihre Haftstrafe im Heimatstaat verbüssen. Der
Bundesrat hat die Botschaft betreffend den Staatsvertrag über die
Ueberstellung verurteilter Personen mit Marokko verabschiedet.
Provisorisch kann der Vertrag bereits seit der Unterzeichnung am 14.
Juli 2000 angewendet werden. Dank dieser Bestimmung konnte im Februar
ein zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilter Schweizer zur
Strafverbüssung in die Schweiz überstellt werden.
Der Ueberstellungsvertrag hat vor allem einen humanitären Zweck
und will die soziale Wiedereingliederung der Strafgefangenen nach
ihrer Freilassung erleichtern. Er lehnt sich weitgehend an das
Europäische Ueberstellungsübereinkommen an. Beide Staaten können der
Vollstreckung einer ausländischen Strafe zustimmen, sind jedoch nicht
zur Ueberstellung eines Strafgefangenen verpflichtet. Der
Strafgefangene kann aus dem Vertrag kein Recht auf Verbüssung der
Strafe im Heimatstaat ableiten. Voraussetzung für eine Ueberstellung
ist die Zustimmung des Urteils- und des Heimatstaates sowie der
verurteilten Person.
Marokko ist der erste arabische Staat, mit dem die Schweiz ein
Ueberstellungsübereinkommen abgeschlossen hat. Dieses Abkommen sowie
das letztes Jahr in Kraft getretene Ueberstellungsübereinkommen mit
Thailand könnten eine Signalwirkung auf andere aussereuropäische
Staaten haben, in denen Schweizer Staatsangehörige eine
Freiheitsstrafe verbüssen. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, neue
bilaterale Abkommen, welche die wesentlichen Grundsätze des
Europäischen Ueberstellungsübereinkommen übernehmen, in eigener
Kompetenz abschliessen zu können. Mit einer entsprechenden Aenderung
des Rechtshilfegesetzes könnte das Parlament vom aufwändigen
Genehmigungsverfahren entlastet

Kontakt:

Astrid Offner, Bundesamt für Justiz, Tel. +41 31 322 53 67

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