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Tarife des Kantonsspitals und der Regionalspitäler St. Gallen: Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesrates

Bern (ots)

Der autonomen Gestaltung der Tarife mittels Verträgen
zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern kommt 
die grundlegende Rolle zu.
In Bestätigung seiner Rechtsprechung hat der Bundesrat am 5.
Oktober 2001 die Beschwerde des Verbandes Krankenversicherer St.
Gallen-Thurgau (KST), dessen Mitglieder sich weigerten, den für das
Kantonsspital und die Regionalspitäler abgeschlossenen Tarifverträgen
beizutreten, abgewiesen.
Gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) ist es in erster Linie
Sache der Krankenversicherer und Leistungserbringer, die Tarife für
die Pflegeleistungen, hier Spitaltarife, zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu vereinbaren. Diese
Tarife sind nur in Ausnahmefällen durch die Kantonsregierungen
festzusetzen.
Auf der Seite der Versicherer sind es in der Regel deren
Kantonalverbände, die die Tarife vereinbaren. Das KVG bestimmt in
diesem Fall, dass die Vereinbarung für die einzelnen Mitglieder des
Kantonalverbandes nur dann verbindlich ist, wenn sie ihr ausdrücklich
beitreten. Diese Regelung hat bereits mehrere Beschwerden an den
Bundesrat bewirkt, der die Modalitäten dazu zu definieren hatte, und
an die vorliegend zu erinnern ist: Es genügt nicht, dass ein
Versicherer einer Vereinbarung seines Kantonalverbandes nicht
beitritt, um von der Kantonsregierung die Festsetzung eines eigenen,
vorteilhafteren Tarifes verlangen zu können. Der Vorrang der
Tarif-autonomie verlangt vom Versicherer, dass er den
Leistungserbingern konkrete und konstruktive Vorschläge zur Abgeltung
der Leistungen unterbreitet. Nur wenn solche Verhandlungen scheitern,
kann er seine Vorstellungen der Kantonsregierung unterbreiten und um
Festsetzung der Tarife ersuchen.
Der Bundesrat bestätigt so das Primat der Vertragsfreiheit im
System der schweizerischen Krankenversicherung, das den Tarifpartnern
allerdings nicht nur Rechte einräumt, sondern auch Pflichten
auferlegt. Die Krankenversicherer der Kantone St. Gallen und Thurgau
werden daher die Tarife anzuwenden haben, die ihr Verband 1999 mit
dem Gesundheitsdepartement St. Gallen zur Abgeltung der stationären
Leistungen in den Spitälern des Kantons vereinbart hat. Das gilt
unbesehen der Tatsache, dass der Bundesrat, der von dieser
Vereinbarung nichts gewusst hatte, in einem andern Verfahren tiefere
Tarife für einen Teil der Geltungsdauer des neuen Vertrages
angeordnet hat.

Kontakt:

Martine Thiévent Schlup, Bundesamt für Justiz,
Tel. +41 31 322 41 12

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