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Einfache Regeln zur Teilung eingezogener Vermögenswerte

Bern (ots)

Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Sharing-Gesetz
Eingezogene Vermögenswerte werden in Zukunft nach
einfachen Regeln unter den am Strafverfahren beteiligten Behörden
aufgeteilt. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zum
Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (»Sharing»)
verabschiedet.
Der Bundesrat will mit einfachen Teilungsregeln die am
Strafverfahren beteiligten Behörden für ihren Aufwand gerecht
entschädigen und mit diesem Ausgleich Interessenkonflikte vermeiden.
Gemäss Gesetzesentwurf werden 5/10 der eingezogenen Vermögenswerte
jenem Gemeinwesen (Kanton oder Bund) zugeteilt, welches das
Strafverfahren geleitet und die Einziehung ausgesprochen hat, d.h.
den grössten Aufwand getragen hat. Die Kantone, wo sich die
deliktischen Vermögenswerte befinden, erhalten einen Anteil von 2/10,
weil sie am Strafverfahren mitgewirkt und oft Untersuchungen gegen
Finanzintermediäre durchgeführt haben. 3/10 der eingezogenen
Vermögenswerte gehen an den Bund, weil er einerseits die Kantone bei
der Bekämpfung der Kriminalität unterstützt (z.B. mit Datenbanken)
und sich für ihn andrerseits aufgrund der neuen
Strafverfolgungskompetenzen in Fällen von Organisierter Kriminalität,
Geldwäscherei, Korruption und Wirtschaftskriminalität beträchtliche
Mehrausgaben ergeben. Indirekt entspricht der Bundesrat mit dieser
Aufteilung damit auch einem Anliegen der eidgenössischen Räte, die
eine Abgeltung von Kosten durch die Kantone für die Übernahme der
Strafverfolgung durch den Bund gefordert haben (Postulat der
Finanzkommission des Nationalrates 00.3601)
Der Gesetzesentwurf schafft die Rechtsgrundlage, um internationale
Teilungsvereinbarungen abzuschliessen. Der Verteilschlüssel wird
jeweils von den Vertragspartnern bestimmt. Zuständig für die
innerstaatliche Aufteilung der eingezogenen Vermögenswerte sowie für
den Abschluss internationaler Vereinbarungen ist das Bundesamt für
Justiz.
Frei über die eingezogenen Gelder verfügen
Der Bundesrat hat Verständnis für den Vorschlag, eingezogene
Drogengelder für die Suchthilfe sowie für die Entwicklungshilfe für
drogenanbauende Länder zu verwenden. Er zieht es aber vor, die
Empfänger der eingezogenen Vermögenswerte frei über die Verwendung
der ihnen zustehenden Gelder verfügen zu lassen und auf eine
Zweckbindung im «Sharing»-Gesetz zu verzichten. Da die eingezogenen
Vermögenswerte nicht allein aus dem Drogenhandel, sondern auch aus
anderen Straftaten stammen, wäre es fragwürdig, diese allein für die
Bekämpfung des Drogenhandels einzusetzen. Zudem stehen Drogengelder
meistens in Verbindung mit anderen strafbaren Handlungen, so dass
häufig nicht leicht festzustellen ist, ob Gelder aus dem Drogenhandel
stammen. Schliesslich ist die Einziehung deliktischer Vermögenswerte
oft nur dank grossem Aufwand seitens der Polizei und Justiz möglich.
Die Empfänger der eingezogenen Vermögenswerte sollen deshalb frei
entscheiden können, ob sie solche Gelder auch für die Verstärkung
ihres Strafverfolgungsapparats einsetzen wollen.
Der Verzicht auf eine Zweckbindung schliesst nicht aus, dass
deliktische Vemögenswerte, die aus der Bestechung oder ungetreuen
Amtsführung ausländischer Beamten stammen, dem geschädigten Staat
zurückerstattet werden. Solche Vermögenswerte werden bereits heute an
den ausländischen Staat herausgegeben; der Bundesrat beabsichtigt
nicht, diese Praxis zu ändern.

Kontakt:

Peter Müller
Bundesamt für Justiz
Tel. +41 31 322 41 33

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