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Kampf dem Missbrauch von Ausweisen:Bundesamt für Polizei und Interpol arbeiten bei der Kontrolle gestohlener und verlorener Pässe zusammen

(ots)

Bern, 13.12.2005. Weltweit werden immer wieder gestohlene und verlorene Pässe und andere Ausweise dazu verwendet, illegale Handlungen zu begehen oder der Strafverfolgung zu entgehen. Eine Interpol-Datenbank soll hier einen Riegel schieben. Als eines der ersten Länder hat die Schweiz nun einen automatisierten Abgleich von Ausweisnummern zwischen der nationalen Datenbank und jener von Interpol in Betrieb genommen.

Für die Schweizer Polizei- und Grenzbehörden sowie andere zuständige 
Stellen des Bundes war es bislang schwierig, Informationen über 
gestohlene oder verlorene ausländische Ausweise zu erhalten. Das 
neue System erlaubt es ihnen nun, direkt in der Interpol-Datenbank 
zu überprüfen, ob ein ausländisches Reisedokument, das beim 
Grenzübertritt oder einer Personenkontrolle vorgelegt wird, als 
gestohlen oder verloren registriert ist. Umgekehrt können 
ausländische Behörden in der Interpol-Datenbank Abfragen durchführen 
über Schweizer Reisedokumente, die im schweizerischen 
Fahndungssystem RIPOL registriert sind.
Die Vernetzung ermöglicht einen sofortigen Vergleich der 
Ausweisnummern. Das unter der Federführung des Bundesamtes für 
Polizei entwickelte System ist ab heute einsatzbereit und kann von 
den zuständigen Stellen genutzt werden. Die missbräuchliche 
Verwendung von Reisedokumenten wird damit ganz erheblich erschwert.
Erfasste Ausweise sind ungültig
Inhaberinnen und Inhaber eines Schweizer Reiseausweises sind 
gesetzlich dazu verpflichtet, einen Verlust oder Diebstahl ihres 
Dokuments der Polizei zu melden. Die Nummer des Dokuments wird dann 
im RIPOL erfasst und kann via Interpol abgefragt werden. Der 
entsprechende Ausweis wird mit der Erfassung ungültig und er bleibt 
es, auch wenn er wieder auftauchen sollte. Ein Rückruf der Nummer 
ist nämlich nicht möglich, weil nicht garantiert werden kann, dass 
alle Nutzer der ursprünglichen Verlustmeldung diesen Rückruf 
tatsächlich zur Kenntnis nehmen.
Die sofortige Verlustmeldung und Ungültigerklärung muss im Interesse 
der Inhaberin oder des Inhabers sein. Denn: Geht ein Ausweis 
verloren oder wird er gestohlen, später aber wieder aufgefunden, ist 
nicht überprüfbar, ob und wie er in der Zwischenzeit verwendet 
wurde. Sollte der Ausweis missbräuchlich verwendet worden sein, etwa 
zum Abschluss eines Vertrages oder für eine Reise, könnte dies für 
die rechtmässige Inhaberin oder den rechtmässigen Inhaber 
unangenehme Folgen haben, falls zuvor keine Verlustmeldung und keine 
Ungültigerklärung erfolgte. Aus diesem Grund werden wieder 
aufgefundene Ausweise von den Behörden in jedem Fall für ungültig 
erklärt, auch wenn keine Verlustmeldung erfolgte.
Weitere Auskünfte:
Guido Balmer, Mediendienst fedpol, Tel. 031 / 324 13 91

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