Kampf dem Missbrauch von Ausweisen:Bundesamt für Polizei und Interpol arbeiten bei der Kontrolle gestohlener und verlorener Pässe zusammen
(ots)Bern, 13.12.2005. Weltweit werden immer wieder gestohlene und verlorene Pässe und andere Ausweise dazu verwendet, illegale Handlungen zu begehen oder der Strafverfolgung zu entgehen. Eine Interpol-Datenbank soll hier einen Riegel schieben. Als eines der ersten Länder hat die Schweiz nun einen automatisierten Abgleich von Ausweisnummern zwischen der nationalen Datenbank und jener von Interpol in Betrieb genommen.
Für die Schweizer Polizei- und Grenzbehörden sowie andere zuständige Stellen des Bundes war es bislang schwierig, Informationen über gestohlene oder verlorene ausländische Ausweise zu erhalten. Das neue System erlaubt es ihnen nun, direkt in der Interpol-Datenbank zu überprüfen, ob ein ausländisches Reisedokument, das beim Grenzübertritt oder einer Personenkontrolle vorgelegt wird, als gestohlen oder verloren registriert ist. Umgekehrt können ausländische Behörden in der Interpol-Datenbank Abfragen durchführen über Schweizer Reisedokumente, die im schweizerischen Fahndungssystem RIPOL registriert sind.
Die Vernetzung ermöglicht einen sofortigen Vergleich der Ausweisnummern. Das unter der Federführung des Bundesamtes für Polizei entwickelte System ist ab heute einsatzbereit und kann von den zuständigen Stellen genutzt werden. Die missbräuchliche Verwendung von Reisedokumenten wird damit ganz erheblich erschwert.
Erfasste Ausweise sind ungültig
Inhaberinnen und Inhaber eines Schweizer Reiseausweises sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Verlust oder Diebstahl ihres Dokuments der Polizei zu melden. Die Nummer des Dokuments wird dann im RIPOL erfasst und kann via Interpol abgefragt werden. Der entsprechende Ausweis wird mit der Erfassung ungültig und er bleibt es, auch wenn er wieder auftauchen sollte. Ein Rückruf der Nummer ist nämlich nicht möglich, weil nicht garantiert werden kann, dass alle Nutzer der ursprünglichen Verlustmeldung diesen Rückruf tatsächlich zur Kenntnis nehmen.
Die sofortige Verlustmeldung und Ungültigerklärung muss im Interesse der Inhaberin oder des Inhabers sein. Denn: Geht ein Ausweis verloren oder wird er gestohlen, später aber wieder aufgefunden, ist nicht überprüfbar, ob und wie er in der Zwischenzeit verwendet wurde. Sollte der Ausweis missbräuchlich verwendet worden sein, etwa zum Abschluss eines Vertrages oder für eine Reise, könnte dies für die rechtmässige Inhaberin oder den rechtmässigen Inhaber unangenehme Folgen haben, falls zuvor keine Verlustmeldung und keine Ungültigerklärung erfolgte. Aus diesem Grund werden wieder aufgefundene Ausweise von den Behörden in jedem Fall für ungültig erklärt, auch wenn keine Verlustmeldung erfolgte.
Weitere Auskünfte: Guido Balmer, Mediendienst fedpol, Tel. 031 / 324 13 91