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SFA-Präventionstipp des Monats

Lausanne (ots)

Alkoholprobleme im Betrieb: Versicherungsschutz nicht immer
garantiert!
Wenn es bei der Arbeit oder auf dem Heimweg zu
alkoholbedingten Unfällen kommt, können bestimmte
Versicherungsleistungen der Unfallversicherung gekürzt werden, etwa
wenn ein Delikt des Fahrens im angetrunkenen Zustand vorliegt. Darauf
weist die Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere
Drogenprobleme (SFA) in Lausanne hin.
Die Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere
Drogenprobleme (SFA) in Lausanne geht davon aus, dass
durchschnittlich 5 Prozent aller in einem Schweizer Betrieb
Beschäftigten alkoholabhängig sind oder andere Alkoholprobleme
aufweisen. Angetrunkene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf allen
Betriebsetagen sind keine Seltenheit. Noch viel zu selten hingegen
sind Betriebe, die das Thema Sucht am Arbeitsplatz offen angehen. Zu
oft werden derartige Probleme als Privatangelegenheit aufgefasst und
verdrängt. Wenn dann wirklich einmal etwas passiert - oft sind es
Arbeitsunfälle und Nichtbetriebsunfälle (Wegeunfälle) unter
Alkoholeinfluss - ist die Überraschung gross, wenn die
Unfallversicherung nicht die vollen Leistungen bietet.
Leistungskürzungen kommen vor
Das Unfallverhütungsgesetz unterscheidet zwischen Arbeitsunfällen
und Nichtbetriebsunfällen. Bei Arbeitsunfällen ist der
Versicherungsschutz auch bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss
gewährleistet - ausser im Falle eines Vergehens. Ist etwa der
Tatbestand des "Führens eines Motorfahrzeugs im angetrunkenen
Zustand" bei einer dienstlichen Autofahrt gegeben, können die
Geldleistungen der Versicherung (Tagegelder oder Renten, nicht die
Heilkosten) gekürzt werden. Bei Nichtbetriebsunfällen unter
Alkoholeinfluss braucht es kein Vergehen, es reicht schon eine
"Grobfahrlässigkeit" oder ein "Wagnis", um den Versicherungsschutz
ganz oder teilweise zu verlieren. Der Konsum von Rauschmitteln
(Alkohol) fällt unter diese Kategorien. Heinz Buchmann, Fachmann in
Sachen "Alkohol am Arbeitsplatz" bei der SFA, hält die
Leistungskürzungen "für grundsätzlich gerechtfertigt, denn sie sollen
das Verantwortungsbewusstsein der Menschen anspornen. Dennoch muss
das Prinzip von Hilfe vor Strafe bei Suchtproblemen im Betrieb
gelten. Wer alkoholabhängig ist oder einen Unfall unter
Alkoholeinfluss erleidet, sollte nach dem Verlust der
Versicherungsleistungen nicht noch zusätzlich durch den Entzug der
Unterstützung des Betriebes bestraft werden."

Kontakt:

SFA Lausanne
Sekretariat Prävention und Information
Tel. +41/21/321'29'76

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