HEV Schweiz: Verpasste Chance bei der Teilrevision des Enteignungsgesetzes
Zürich (ots)
Der Bundesrat hat am 1. Juni 2018 die Botschaft zur Teilrevision des Enteignungsgesetzes verabschiedet. Mit der Teilrevision werden vor allem verfahrensrechtliche Änderungen vorgenommen. Der HEV Schweiz hält diese Änderungen für unnötig. Erforderlich wären dagegen Verbesserungen im materiellen Enteignungsrecht, beispielsweise für die Entschädigung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge von Fluglärm. Der HEV Schweiz lehnt die vorgeschlagene Teilrevision des Enteignungsgesetzes ab.
Die Teilrevision des Enteignungsgesetzes enthält vorwiegend verfahrensrechtliche Änderun-gen. Diese sind nach Auffassung des HEV Schweiz zum grossen Teil nicht notwendig, denn das Enteignungsverfahren ist eingespielt und funktioniert seit Jahren.
Unabhängigkeit gefährdet
Die Teilrevision sieht die Neuregelung der Wahl der Mitglieder der Eidgenössischen Schätzungskommissionen vor. Neu sollen sie nur noch durch das Bundesverwaltungsgericht gewählt werden, anstelle des bisherigen Dreiergremiums (Bundesrat, Regierungen derjenigen Kantone, deren Gebiet zum Schätzungskreis gehört und Bundesverwaltungsgericht). Zugleich als Aufsichtsbehörde und obere Instanz soll das Bundesgericht die untere Instanz wählen. Diese Kombination ist aus Gründen der Unabhängigkeit der Instanzen äusserst fragwürdig. Der HEV Schweiz fordert deshalb, als Wahlbehörde den Bundesrat und die Regierungen der betroffenen Kantone vorzusehen. In der Vernehmlassung ist diese Machtkonzentration beim Bundesverwaltungsgericht auf starken Widerstand gestossen. Der Bundesrat hält jedoch an seiner Regelung fest.
Praxisprobleme im Entschädigungsrecht harren Lösung Auf eine materielle Regelung zur längst fälligen Lösung des Problems der Entschädigung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen infolge Fluglärms - wie dies die Motion der UREK-S (08.3240) fordert - wurde verzichtet. Einzig verfahrensrechtliche Änderungen wurden vorgenommen, welche nicht befriedigend ausfielen. Der HEV Schweiz spricht sich deshalb gegen die im Zuge der Teilrevision vorgeschlagene Abschreibung der Motion aus und verlangt endlich deren Umsetzung.
Aushöhlung der Eigentumsgarantie
Gemäss geltender Gerichtspraxis müssen die meisten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom Eigentümer entschädigungslos hingenommen werden. Um- und Abzonungen qualifiziert das Bundesgericht beispielsweise als reine "Planungsmassnahmen", welche nicht zu entschädigen sind. Das ist unhaltbar und höhlt die Eigentumsgarantie aus. Im Rahmen der Umsetzung der Raumplanungsrevision führen die Kantone und Gemeinden verstärkt Mehrwertabschöpfungen bei Um- und Aufzonungen ein. Der HEV Schweiz fordert, dass im Gegenzug auch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (durch planerische Massnahmen etc.) angemessen zu entschädigen sind.
Der HEV Schweiz hofft, dass das Parlament die erforderlichen Korrekturen der Revision vornimmt und die Aushöhlung der Eigentumsgarantie ablehnt.
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